Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch von dem Monat an, in dem der BAföG-Antrag gestellt wurde. Zur Fristwahrung genügt zunächst ein formloser, schriftlicher Antrag (siehe weiter unten „Wie beantrage ich BAföG?“).
Die Förderung endet spätestens mit dem Bestehen der Abschlussprüfung oder mit Erreichen der Förderungshöchstdauer.
Die Förderhöchstdauer richtet sich nach der Regelstudienzeit des jeweiligen Studienfaches: in der Regel sind dies sechs Semester für einen Bachelor-Studiengang und vier Semester für einen konsekutiven Master-Studiengang. In Ausnahmefällen ist auf Antrag eine Förderung über diese Förderungshöchstdauer hinaus möglich, wenn etwa Studierende aufgrund von Schwangerschaft, Kindererziehung, Gremientätigkeit, Krankheit oder Behinderung länger studieren.