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Maus-Wachsmalstifte

Kinderzuschlag und Wohngeld

Unter bestimmten Umständen haben Studierende weitere Ansprüche auf finanzielle Hilfen wie Wohngeld und Kinderzuschlag.

Wohngeld

Studierende, die sich in einer Ausbildung befinden, die dem Grunde nach BAföG-förderungsfähig ist, haben in der Regel keinen Anspruch auf Wohngeld. Studierende mit Kind bilden hier eine Ausnahme. Leben Studierende mit ihren Kindern oder anderen Familienangehörigen, welche vom Wohngeld nicht ausgeschlossen sind, in einem Haushalt, kann ein Anspruch auf Wohngeld für den gemeinsamen Haushalt bestehen.

Kinderzuschlag

Eltern haben einen Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, mit denen sie gemeinsam in einem Haushalt leben, wenn

  1. sie für diese Kinder Kindergeld beziehen,
  2. das monatliche Bruttoeinkommen der Eltern eine Mindesteinkommensgrenze von 900 Euro bei Elternpaaren und 600 Euro bei Alleinerziehenden erreicht,
  3. das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt
  4. für den Gesamthaushalt liegt unter Einbeziehung aller anderen Einkommen Bedürftigkeit nach den Regeln des Arbeitslosengeld II nicht vor.

Eckdaten Kinderzuschlag

  • Die Höhe des Kinderzuschlags beträgt maximal 205 Euro im Monat für jedes im Haushalt lebende Kind.
  • Das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern muss sich im Bereich zwischen Mindesteinkommensgrenze und Höchsteinkommensgrenze bewegen.
  • Bereinigtes Einkommen des Kindes wird zu 45% auf den Kinderzuschlag angerechnet.
  • Einkommen und Vermögen der Eltern werden angerechnet, soweit es ihren Alg II-Bedarf überschreitet. Erwerbseinkommen wird dabei in der Regel privilegiert behandelt und nur zu 45% angerechnet.

Der Kinderzuschlag kann bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.

Weitere Informationen

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