Nachteilsausgleiche sollen sicherstellen, dass Studierende mit einer Beeinträchtigung nicht benachteiligt werden und die gleichen Chancen haben wie andere Studierende. Sie sollen vorhandene Nachteile ausgleichen, die durch Behinderungen, chronische Krankheiten oder andere Beeinträchtigungen entstehen.
Lehre und Prüfungen können so gestaltet sein, dass es vor dem Hintergrund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung unrealistisch ist, das eigene Potenzial zu zeigen. Mit Nachteilsausgleichen stellt das Hochschulgesetz für solche Fälle eine chancengleiche Teilhabe am Studium sicher.
Nachteilsausgleiche sind individuell und müssen schriftlich beantragt werden. Im Einzelfall wird dann durch den zuständigen Prüfungsausschussvorsitz geprüft, wie Studien- und Prüfungsbedingungen bedarfsgerecht angepasst werden können, um individuelle Benachteiligungen möglichst vollständig auszugleichen.
Vor der (Erst-)Beantragung empfehlen wir allen Studierenden eine Beratung im BZI. Hier berät sie die RUB-Beauftragte für die Belange und Bedürfnisse der Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung zum Studium mit Behinderung, unter anderem zur bedarfsgerechten Form und Beantragung von Nachteilsausgleichen (NTA) sowie zu technischen Hilfsmitteln in enger Kooperation mit IT.SERVICES. Zudem gibt es im BZI barrierefreie Arbeitsplätze für Studierende.
In der Regel bekommen Sie innerhalb von etwa zwei Wochen einen Termin zur Beratung.
Ausführliche Beratung zu technischen Hilfsmitteln erhalten Sie bei IT.Services
Auch wenn Sie sich nicht damit wohlfühlen, Ihre Beeinträchtigung preiszugeben, suchen Sie zunächst die vertrauliche Beratung auf. Diese unterstützt Sie dabei, Ihre Bedenken sowie verbundene Vor- und Nachteile abzuwägen.
Wir empfehlen Studierenden direkt zu Beginn des Studiums/Semesters Ihre Bedarfe (etwa technische Hilfsmittel) rechtzeitig zu kommunizieren.
Sie beantragen einen Nachteilsausgleich schriftlich über den Musterantrag auf Nachteilsausgleich bei Behinderung, chronischer oder psychischer Erkrankung.
Stellen Sie den Antrag rechtzeitig, spätestens acht Wochen vor einer Prüfungs- oder Studienleistung. Bedenken Sie den mitunter hohen Zeitaufwand für ärztliche Zeugnisse oder anderen geeigneten Dokumenten, die Sie mit dem Antrag einreichen müssen.
Der ausgefüllte Antrag senden Sie an den Vorsitz des zuständigen Prüfungsausschusses/ des gemeinsamen Prüfungsausschuss geschickt werden.
Die Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung listet auf der Webseite des Deutschen Studierendenwerks beispielhafte Nachteilsausgleiche auf.
Bitte beachten: Nachteilsausgleiche sind immer eine individuelle Einzelfallentscheidung, bei der es zu prüfen gilt, welche Maßnahmen die konkreten Nachteile möglichst vollständig ausgleichen können.
Eine Entscheidung und Mitteilung durch den Prüfungsausschuss erfolgt schriftlich in der Regel innerhalb einer Frist von zwei Wochen.
Melden Sie (bewilligte) Maßnahmen rechtzeitig dem*der Prüfer*in, den Lehrenden oder gegebenenfalls den Sekretariaten für die jeweilige Prüfung, damit die Umsetzung zum Prüfungstermin erfolgen kann.
Wichtiger Hinweis: Als Studierende*r sind Sie nicht für die Organisation (etwa Raumbuchung) Ihres Nachteilsausgleich verantwortlich.
Die Entscheidung zur Anwendung eines Nachteilsausgleichs trifft – auf Antrag der Studierenden – der zuständige Prüfungsausschussvorsitz. Dies geschieht anhand eines etablierten, transparenten Prozesses.
Wenn erbrachte Nachweise und das Begehr der Studierenden unstimmig erscheinen, ist der Prüfungsausschussvorsitz vor einer Entscheidungsfindung angehalten, die Beauftragte für die Belange der Studierenden mit Behinderungen und/oder chronischen Erkrankungen zu Rate zu ziehen, um sowohl eine ungerechtfertigte Bevorteilung zu vermeiden als auch eine diskriminierungsfreie Handhabung zu gewährleisten.