Kind Hände
Drei Hände, die sich in der Mitte treffen

Bürgergeld für studierende Eltern

In der Regel sind Studierende von Leistungen wie dem Bürgergeld ausgeschlossen. Bei Studierenden mit Kindern kann es Ausnahmen geben. Außerdem gilt dieser Ausschluss nicht für die Kinder.

Mehrbedarf bei Alleinerziehung

Hilfebedürftigen Studierenden, die ohne Partner*in mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, kann der Mehrbedarfszuschlag zustehen.

Die Höhe des Mehrbedarfszuschlags für Alleinerziehende ist abhängig von der Zahl und dem Alter der Kinder. Er stellt sich für das Jahr 2023 wie folgt dar:

  • 1 Kind unter 7 Jahren: 36 % der Regelleistung → 180,72 Euro
  • 1 Kind ab 7 Jahren: 12 % der Regelleistung → 60,24 Euro
  • 2 Kinder unter 16 Jahren: 36 % der Regelleistung → 180,72 Euro
  • 2 Kinder ab 7 Jahren, davon mindestens 1 unter 16 Jahren: 24 % der Regelleistung → 120,48 Euro
  • 3 Kinder: 36 % der Regelleistung → 180,72 Euro
  • 4 Kinder: 48 % der Regelleistung → 240,96 Euro
  • ab 5 Kinder: 60 % der Regelleistung → 301,20 Euro

Anspruchsgrundlage für den Mehrbedarf bei Alleinerziehung: § 21 Abs.3 SGB II

Bürgergeld für Kinder von Studierenden

Der allgemeine Leistungsausschluss von Studierenden von Leistungen für den Ausbildungs- und Lebensbedarf gilt nicht für deren Kinder. Ihnen kann als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ihrer studierenden Eltern Bürgergeld gewährt werden, wenn deren eigenes Einkommen nicht ausreicht, um ihren Bedarf zu decken. Bürgergeld beinhaltet die Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Grundvoraussetzungen für die Gewährung von Bürgergeld sind die Hilfebedürftigkeit und die Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen.

Im Jahr 2023 beträgt die Höhe der Regelleistungen für...

  • Jugendliche von 14 bis 17 Jahren: 420 Euro
  • Kinder von 6 bis 13 Jahren: 348 Euro
  • Kinder bis 5 Jahren: 318 Euro

Bürgergeld im Härtefall

Studierende sind im Regelfall von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, da sie grundsätzlich BAföG-berechtigt sind. Allerdings können Studierende im besonderen Härtefall Leistungen als Darlehen erhalten, zur Sicherung des Lebensunterhalts für den ausbildungsgeprägten Bedarf. (Geregelt ist dies im § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II.)

Die Frage, wann ein solcher Härtefall vorliegt, lässt sich nicht einheitlich beantworten. Im Allgemeinen kann von einem besonderen Härtefall gesprochen werden, wenn der Einsatz der Arbeitskraft nicht verlangt werden darf oder konkret nicht möglich ist.
Beispiele hierfür können sein:

  • Studierende, deren BAföG-Leistungen unterhalb des Existenzminimums liegen und die keiner Nebentätigkeit nachgehen können
  • Behinderte und kranke Menschen
  • Alleinerziehende, die nicht arbeiten können
  • eine fortgeschrittene Schwangerschaft
  • Menschen, die aus persönlichen Gründen nicht arbeiten können
  • Menschen in der Examensphase

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