In der Regel sind Studierende von Leistungen wie dem Grundsicherungsgeld ausgeschlossen. Bei Studierenden mit Kindern kann es Ausnahmen geben. Außerdem gilt dieser Ausschluss nicht für die Kinder.
Hilfebedürftigen Studierenden, die ohne Partner*in mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, kann der Mehrbedarfszuschlag zustehen.
Die Höhe des Mehrbedarfszuschlags für Alleinerziehende ist abhängig von der Zahl und dem Alter der Kinder. Die Anspruchsgrundlage ist im § 21 Abs.3 SGB II verankert.
Der allgemeine Leistungsausschluss von Studierenden von Leistungen für den Ausbildungs- und Lebensbedarf gilt nicht für deren Kinder. Ihnen kann als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ihrer studierenden Eltern Kindergrundsicherung gewährt werden, wenn deren eigenes Einkommen nicht ausreicht, um ihren Bedarf zu decken. Grundsicherungsgeld beinhaltet die Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Grundvoraussetzungen für die Gewährung von Grundsicherung sind die Hilfebedürftigkeit und die Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen.
Studierende sind im Regelfall von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, da sie grundsätzlich BAföG-berechtigt sind. Allerdings können Studierende im besonderen Härtefall Leistungen als Darlehen erhalten, zur Sicherung des Lebensunterhalts für den ausbildungsgeprägten Bedarf. (Geregelt ist dies im § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II.)
Die Frage, wann ein solcher Härtefall vorliegt, lässt sich nicht einheitlich beantworten. Im Allgemeinen kann von einem besonderen Härtefall gesprochen werden, wenn der Einsatz der Arbeitskraft nicht verlangt werden darf oder konkret nicht möglich ist.
Beispiele hierfür können sein:
Die Studienfinanzierungsberatung ist die erste Anlaufstelle bei Fragen zu den Themen Geld und Studium