Bewerbung, Zulassung, Einschreibung
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Allocation regulations for study places for Germans, EU/EEA applicants and equivalents

Die folgenden Vergaberegelungen gelten ausschließlich für die Abschlüsse Bachelor und Staatsexamen (außer Medizin) und ausschließlich für Deutsche, EU/EWR-Bewerber und ihnen Gleichgestellte. Bitte beachten Sie, dass die Regelungen an anderen Hochschulen bzw. in anderen Bundesländern abweichen können.

Die Werte des Numerus Clausus (NC) werden nicht vorab von der jeweiligen Hochschule festgelegt, sondern die Zulassungskriterien der letzten zugelassenen Person legen den NC fest. Daher sind die Ergebnisse der letzten Verfahren nicht als Voraussetzungen für eine mögliche Zulassung im jeweiligen Studienfach anzusehen – sondern eher als Richtwert.

Bedeutung „Numerus Clausus“ (NC)

Numerus Clausus stammt aus dem lateinischen und bedeutet „beschränkte Anzahl“. Für jedes zulassungsbeschränkte Studienfach ist also vor Beginn des Zulassungsverfahrens eine bestimmte Kapazität (Anzahl von Studienplätzen) vorgegeben. Eine Zulassungsbeschränkung wird immer dann festgelegt, wenn mehr Bewerber erwartet werden als es Studienplätze für ein Studienfach gibt. Hier werden die Ergebnisse der letzten Vergabeverfahren als Richtwert herangezogen. Die Kapazitäten werden vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.

Regeln für örtlich zulassungsbeschränkte Studienfächer

Für Deutsche, EU/EWR-Bewerber*innen und ihnen Gleichgestellte: Nach Abzug bestimmter Quoten wie für Härtefälle, Zweitstudium und Non-EU-Bewerber*innen werden

  • 20 % der Studienplätze nach Abiturientenbestenquote

und

  • 80 % der Studienplätze im hochschuleigenen Auswahlverfahren (AdH)

vergeben.

Studienplatzvergabe in der Abiturientenbestenquote – 20 %

Insgesamt werden 20 % der Studienplätze in der Abiturientenbestenquote (ABQ) vergeben. Um jeweils eine eindeutige Rangliste zu erhalten, werden nachrangige Zulassungskriterien herangezogen. Die Rangliste der ABQ wird absteigend nach folgenden Kriterien gebildet:

  1. Abiturnote
  2. Dienst
  3. Los

Hinweis für Bewerbungen auf ein Studienfach mit Abschluss Bachelor (zwei Fächer):
In der Abiturientenbestenquote erhalten Bewerber*innen mit sehr guten Abiturnoten, die sich auf ein Studienfach mit Abschluss Bachelor (zwei Fächer) bewerben, umgehend nach Durchführung der Onlinebewerbung garantiert eine „Vorab-Zulassung“ per Mail – unabhängig davon, ob die Bewerbungsfrist noch läuft. Der dazugehörige offizielle Zulassungsbescheid wird allerdings erst nach Durchführung des Auswahlverfahrens (nach 15.01. bzw. 15.07.) über das Infoportal Zulassung zur Verfügung gestellt.

Studienplatzvergabe in der Quote der hochschuleigenen Auswahl – 80 %

80 % der Studienplätze werden in der Quote der hochschuleigenen Auswahl (AdH)vergeben. Erstes Sortierkriterium ist hier eine Vergabenote, die sich aus der Abiturnote und einer Notenverbesserung um 0,1 pro Wartesemester ergibt. Es werden maximal sieben Wartesemester berücksichtigt und damit ist eine Notenverbesserung um maximal 0,7 möglich, gedeckelt bei einer Vergabenote von 1,0. Bei Ranggleichheit werden auch hier nachrangig Dienst und Los berücksichtigt. Die Rangliste wird absteigend nach folgenden Kriterien gebildet:

  1. Vergabenote
  2. Dienst
  3. Los

Als Wartezeit werden alle Semester anerkannt, in denen Sie nicht an einer Hochschule im Bundesgebiet immatrikuliert waren. Die Berechnung erfolgt im Zuge Ihrer Onlinebewerbung automatisch. Berechnungsgrundlage sind Ihre Angaben zum Abiturdatum und den bisher studierten Hochschulsemestern.
Beispiel: Abiturdatum ist der 25.06.2019 und die Bewerbung erfolgt am 03.07.2020 für das Wintersemester 2020/21. Seit dem Sommersemester 2020 sind Sie bereits an der Ruhr-Universität Bochum immatrikuliert, im Wintersemester 2019/20 waren Sie jedoch an keiner Hochschule im Bundesgebiet immatrikuliert. Dann werden Sie am Vergabeverfahren zum Wintersemester 2020/21 mit einem Wartesemester beteiligt.

Was sind deutsche Hochschulen?

Deutsche Hochschulen in diesem Sinne sind zum Beispiel Universitäten, frühere Gesamthochschulen, Pädagogische Hochschulen, Musikhochschulen, Kunsthochschulen, Sporthochschulen, Bundeswehrhochschulen, Kirchliche Hochschulen, Fachhochschulen einschl. der Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung. Dazu gehören ebenfalls private Hochschulen die staatlich anerkannt sind (etwa die FOM).

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