Bafög-Antrag
Bafög-Antrag

BAföG für Studierende mit Kind

Für die BAföG-Förderung gelten gesonderte Regelungen für Studierende mit Kind.

Altersgrenze – BAföG ab 45 Jahren

In der Regel wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die auszubildende Person zu Beginn des Ausbildungsabschnittes das 45. Lebensjahr noch nicht erreicht hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn der oder die Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere bei der Erziehung von Kindern bis zu 14 Jahren daran gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen (§ 10 Abs.3 BAföG). Wenn die Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren den Studienbeginn verhindert hat, können BAföG-Leistungen auch bei einem Studienbeginn nach dem 45. Geburtstag bewilligt werden. Das Studium muss dabei nach Wegfall des Hinderungsgrundes unverzüglich aufgenommen werden. Die Altersbeschränkung „bis zu 14 Jahren“ gilt nicht für Kinder mit Behinderungen nach Definition des Schwerbehindertengesetzes.

Kinderbetreuungszuschlag

Studierende, die mit mindestens einem eigenen Kind unter vierzehn Jahren zusammenleben, erhalten auf Antrag einen pauschalen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 160 Euro pro Monat für jedes Kind.
Der Kinderbetreuungszuschlag wird als Vollzuschuss gewährt und muss nicht zurückgezahlt werden. Erhalten beide Elternteile BAföG, kann nur ein Elternteil den Kinderbetreuungszuschlag beantragen.

Erhöhte Freibeträge

Erhöhter Einkommensfreibetrag

BAföG-Empfänger*innen mit Kind haben einen erhöhten Einkommensfreibetrag: Für jedes Kind der*des Auszubildenden erhöht sich der monatliche Freibetrag um 730 €. (geregelt in § 23 Abs.1 BAföG).

Erhöhter Vermögensfreibetrag

Eigenes Vermögen von Studierenden ist bis zu einem Betrag von 15.000 € (bis zum 29. Lebensjahr) bzw. 45.000 € (ab dem 30. Lebensjahr) anrechnungsfrei. Für jedes Kind der*des Studierenden erhöht sich dieser Betrag um 2.300 €. Für den*die Ehepartner*in erhöht sich dieser Betrag um weitere 2.300 Euro.

Förderungsdauer

Verzögerter Leistungsnachweis

Ab dem fünften Fachsemester wird Ausbildungsförderung nur nach Vorlage eines Leistungsnachweises geleistet. Der Leistungsnachweis besteht in der Regel aus einer nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Bescheinigung der Hochschule, aus der hervorgeht, dass der oder die Studierende bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters die üblichen Leistungen erbracht haben wird. Fällt die Zeit der Schwangerschaft oder Erziehung des Kindes unter vierzehn Jahren in die ersten vier Semester des Studiums, so kann das BAföG-Amt die Vorlage des Leistungsnachweises zu einem späteren Zeitpunkt zulassen.

Verlängerung der Förderung

Wird die Förderungshöchstdauer infolge einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zum Alter von vierzehn Jahren überschritten, können zusätzliche Semester über die Regelstudienzeit hinaus gefördert werden (geregelt in § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG).

Folgende Zeiten sind als angemessen anerkannt:

  • für die Schwangerschaft: 1 Semester
  • bis zum 5. Lebensjahr des Kindes: 1 Semester pro Lebensjahr
  • für das 6. und 7. Lebensjahr des Kindes: 1 Semester
  • für das 8. bis 10. Lebensjahr des Kindes: 1 Semester
  • für das 11. bis 14. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester

BAföG bei Ausbildungsunterbrechung

Grundsätzlich wird Förderung nur geleistet, solange die Ausbildung tatsächlich betrieben wird. Sie wird jedoch auch geleistet, solange Auszubildende durch eine Schwangerschaft gehindert sind, ihrer Ausbildung nachzugehen, allerdings nicht über das Ende des dritten Kalendermonats der schwangerschaftsbedingten Ausbildungsunterbrechung hinaus (§ 15 Abs. 2a BAföG). Der Monat, in den der Beginn der Unterbrechung fällt, wird dabei nicht mitgezählt.

Wird die Ausbildung über den oben genannten Zeitraum hinaus unterbrochen, wird die Förderung eingestellt. Nach dem Ende der Unterbrechung ist später allerdings auch die Wiederaufnahme der Förderung möglich.

Während eines Urlaubssemesters setzt die BAföG-Förderung aus. Im Urlaubssemester aufgrund von Schwangerschaft oder Kindererziehung kann geprüft werden, ob ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bestehen.

Weitere Informationen

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