Generell besteht ein Anspruch, wenn das Kind
- in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und
- von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nur unregelmäßig Unterhalt in Höhe des Mindestunterhalts erhält.
Kinder im Alter vom 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn sie nicht auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sind oder der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient.
Kinder mit ausländische Staatsangehörigkeit können unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss in Anspruch nehmen.