Rutsche
Kinderfüße auf der Rutsche

Unterhaltsvorschuss und Hilfe im Notfall

In besonderen Notlagen helfen das Jugendamt und Stipendienprogramme für Studierende mit Kind.

Unterhaltvorschuss

In Fällen, in denen der unterhaltsverpflichtete Elternteil nicht, nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts zahlt, ist es möglich, beim Jugendamt für das Kind einen Unterhaltsvorschuss zu beantragen. Der barunterhaltspflichtige Elternteil wird hierbei durch die staatliche Leistung nicht entlastet: Etwaige Unterhaltsansprüche des Kindes gehen auf das Land über, das diese Ansprüche geltend macht und gegebenenfalls einklagt und vollstreckt.

Voraussetzungen

Generell besteht ein Anspruch, wenn das Kind

  1. in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
  2. bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und
  3. von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nur unregelmäßig Unterhalt in Höhe des Mindestunterhalts erhält.

Kinder im Alter vom 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn sie nicht auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sind oder der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient.

Kinder mit ausländische Staatsangehörigkeit können unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss in Anspruch nehmen.

Weitere Informationen zum Unterhaltsvorschuss

Stipendienprogramm des Vereins Spielraum e.V.

Der Verein Spielraum e.V. unterstützt hilfebedürftige Studierende der RUB mit Kindern durch ein Stipendienprogramm. Der Verein fördert vor allem Studierende in der Studienabschlussphase und in finanziellen Notlagen.

Zu Spielraum e.V.

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