Die Beauftragte für die Belange der Studierenden mit Behinderungen und/oder chronischen Erkrankungen nach §62b des Hochschulgesetzes NRW ist erste Anlaufstelle für Studierende bei Beschwerden.
Denn ihre Aufgabe ist es, darauf hinwirken, dass die Vorschriften für Planung und Organisation der Lehr- und Studienbedingungen, beim Nachteilsausgleich für Studien- und Prüfungsleistungen und bei der Zulassung zum Studium beachtet werden.