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Nachwuchswissenschaftler, die durch ein Stipendium gefördert werden, müssen einige Regeln beachten und haben gewissen Voraussetzungen zugestimmt. Die Stipendienverwaltung hat die wichtigsten Themen zusammengestellt.
Jegliche Änderungen Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse, der Kontoverbindung, der Adresse etc. müssen Stipendiatinnen und Stipendiaten spätestens 10 Werktage vor Inkrafttreten bei der Stipendienverwaltung angeben.
Ein bewilligtes Stipendium wird in der Regel unter der Voraussetzung gezahlt, dass der Stipendiat sich dazu verpflichtet, seine Arbeitskraft in vollem Umfange für das Forschungsvorhaben einzusetzen.
Daraus ergibt sich, dass eine Nebentätigkeit – wenn überhaupt – nur ein einem geringen Umfang zulässig ist. Genaueres findet sich üblicherweise in den Richtlinien des Stipendiengebers. Der erlaubte Umfang einer Nebenbeschäftigung liegt zwischen 6 und maximal 9 Stunden/Woche, für gewöhnlich bei höchstens 1.800 bis 6.000 € Zuverdienst/Jahr.
Das Beschäftigungsverhältnis muss hierbei inhaltlich klar vom Forschungsvorhaben abzugrenzen sein und der Stipendienverwaltung angezeigt werden.
Manche Stiftungen und Geldgeber halten lediglich einen Hinzuverdienst aus wissenschaftlicher Arbeit für zulässig.
Da Stipendiaten eigenverantwortlich forschen, besteht kein Urlaubsanspruch wie in einem Beschäftigungsverhältnis.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass Stipendiaten keinen Anspruch auf Erholung im Sinne eines Erholungsurlaubs haben, sondern lediglich, dass sie dies eigenverantwortlich organisieren müssen, ohne den Stipendienzweck zu gefährden.
Sollten zwingende Gründe dafür vorliegen, Abwesenheiten mit anderen abzusprechen (etwa auf Grund von Labortätigkeiten, Einbindung in Forschungsgruppen oder ähnlichem), empfehlen wir eine Anlehnung an die Regelungen, die auch für Beschäftigte gelten.
Einige Stiftungen und Geldgeber führen in ihren Richtlinien konkrete Regelungen und Abwesenheitszeiten an.
Da ein Stipendium kein Arbeitsverhältnis begründet und die Zahlung kein Entgelt im Sinne des § 14 SGB IV darstellt, ist es unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 Einkommenssteuergesetz (EStG) steuerfrei. Diese Voraussetzungen führen ebenfalls dazu, dass es nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
Die Steuerfreiheit wird von dem Finanzamt überprüft, das für den Stipendiaten oder die Stipendiatin zuständig ist.
Sollte der ständige Wohnsitz außerhalb Deutschlands liegen, greifen eventuell vorhandene Doppelbesteuerungsabkommen. Erfragen Sie diese beim zuständigen Finanzamt oder darauf spezialisierten Steuerberaterbüros.
Da Post-Docs nicht über ihre Einschreibung an der RUB als Mitglieder der Hochschule haftpflicht- und unfallversichert sind, empfehlen wir allen Stipendiatinnen und Stipendiaten dringend den Abschluss einer Unfall- sowie Haftpflichtversicherung – gerade im Falle von Laborarbeiten.
Promotionsstipendiaten müssen sich an der Ruhr-Universität Bochum immatrikulieren. Das Studierendensekretariat gibt in jedem Semester frühzeitig die Fristen mit den aktuellen Terminen bekannt. Außerhalb dieser Fristen können bei vorliegenden zwingenden Gründen unter immatrikulation@uv.rub.de einen gesonderten Termin vereinbart werden.
Stipendienverwaltung
SSC 0/251
44780 Bochum
Sprechstunden nach Vereinbarung
Frau Defontaine Tel.: +49 234-32-27272
Frau Steinweg Tel.: +49 234-32-22276
E-Mail: stipendien@uv.rub.de