Studierende mit einem Aufenthaltstitel zu Studienzwecken nach §16b aus nicht EU-Mitgliedstaaten dürfen in einem Jahr 120 ganze Tage oder alternativ 240 halbe Tage arbeiten. Als ganze Tage werden 8 Arbeitsstunden pro Tag gerechnet und als halbe Tage 4 Stunden pro Tag. Jede:r Studierende muss nachweisen können, dass er/sie nicht über diese gesetzliche Grenze hinaus gearbeitet hat und muss ggf. einen Nachweis bei der Ausländerbehörde einreichen. Daher sollte bei allen Formen der bezahlten Beschäftigung Folgendes (schriftlich) festgehalten werden:
- das Arbeitsverhältnis mit Angabe des Datums (Beginn und Ende) der Beschäftigungsdauer (über welchen Zeitraum Sie dort gearbeitet haben)
- in Form eines gültigen Arbeitsvertrages
- die genaue Anzahl der Stunden, die Sie gearbeitet haben
- in Form einer Zeiterfassungstabelle oder Stundenzettel
Diese Regelung trifft nicht zu für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte. Diese dürfen in einem höheren Umfang arbeiten, sind allerdings dazu verpflichtet, die Ausländerbehörde darüber zu informieren!
Wichtig: Die 120/240 Tage-Regelung gilt auch für freiwillige (selbst unentgeltliche) Praktika!
Eine Tätigkeit, die über die 120 ganzen oder 240 halben Tage im Jahr hinausgeht, erfordert eine Arbeitserlaubnis. Diese Arbeitsgenehmigung kann nur von der Ausländerbehörde für ein konkret vorliegendes Stellenangebot erteilt werden.
Studierende aus nicht EU-Staaten mit einem anderen Aufenthaltstitel achten bitte auf die Informationen in Ihrem Aufenthaltsdokument und informieren sich bei der zuständigen Ausländerbehörde.