Bürgergeld

Studierende, die sich in einer BAföG-förderungsfähigen Ausbildung befinden, sind grundsätzlich vom Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld/ALG II oder Hartz IV) ausgeschlossen, selbst wenn sie tatsächlich keine Förderung nach dem BAföG erhalten.

Trotz des Ausschlusses kommt in Ausnahmefällen ein Bezug von Bürgergeld für hilfebedürftige Studierende in Frage, etwa

  • für Studierende, die beurlaubt sind
  • für studierende Eltern (beziehungsweise genauer: deren Kinder)
  • in besonderen Härtefällen
  • bei Mehrbedarfen in besonderen Lebenslagen.
Beurlaubte Studierende ohne Prüfungsberechtigung

Studierende, die vom Studium beurlaubt sind und sich nachweislich nicht mehr mit dem Studium befassen, haben keine Prüfungsberechtigung. Bei einer Unterbrechung des Studiums besteht über das Ende des dritten Monats hinaus kein Anspruch auf BAföG. Dadurch greift auch der Ausschluss vom Bürgergeld nicht mehr.

Wichtiger Hinweis: Studierende, die beurlaubt sind und Bürgergeld beziehen, unterliegen den gleichen Pflichten wie jede andere Person, die Bürgergeld bezieht. Dazu gehört bei Zumutbarkeit auch, an Maßnahmen teilzunehmen und die Arbeitssuche zu dokumentieren.

Bürgergeld für Kinder von Studierenden

Der beschriebene Ausschluss von Studierenden von Leistungen für den Ausbildungs- und Lebensbedarf gilt nicht für deren Kinder. Ihnen kann als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ihrer studierenden Eltern unter Umständen Bürgergeld gewährt werden.

Die Höhe ist abhängig vom Alter der Kinder.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite zur Studienfinanzierung mit Kind.

Voll erwerbsgeminderte Studierende

Sind Studierende aufgrund von Krankheit oder Behinderung voll erwerbsgemindert (das heißt maximal 3 Stunden pro Tag arbeitsfähig), können sie in einer Härtefallsituation Leistungen nach dem SGB XII beantragen. Diese Hilfe zum Lebensunterhalt kann als Zuschuss oder Darlehen vergeben werden.

Mehr unter Studienfinanzierung mit gesundheitlicher Beeinträchtigung

Bürgergeld als Darlehen im besonderen Härtefall

Studierenden, die kein BAföG erhalten, wird unter Umständen in Fällen besonderer Härte eine Unterstützung durch Bürgergeld in Form eines Darlehens gewährt. „Besondere Härte“ ist dabei ein unbestimmter Rechtsbegriff. Ob der Fall einer besonderen Härte gegeben ist, wird im Einzelfall entschieden.

Beispiele aus der Praxis zeigen, dass ein Fall besonderer Härte im Allgemeinen vorliegen kann, wenn der Einsatz der Arbeitskraft nicht verlangt werden darf oder konkret nicht möglich ist.

Mehr unter Studienfinanzierung mit gesundheitlicher Beeinträchtigung

Mehrbedarf bei Schwangerschaft (§ 21 Abs. 2 SGB II)

Der Ausschluss von Studierenden vom Bürgergeld bezieht sich ausschließlich auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, nicht jedoch auf Mehrbedarfe in besonderen Lebenslagen und einmalige Leistungen.

Hilfebedürftigen Studentinnen wird ab der 13. Schwangerschaftswoche der Mehrbedarf bei Schwangerschaft gezahlt. Mit diesem Mehrbedarf sollen zusätzliche schwangerschaftsbedingte Aufwendungen erfasst werden.

Grundvoraussetzungen der Gewährung des Mehrbedarfs sind die Hilfebedürftigkeit und die Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen. Der Mehrbedarf entspricht 17 % der jeweiligen Regelleistung. Die Antragstellung erfolgt bei dem für den Wohnort zuständigen Jobcenter.

Weitere Informationen finden Sie bei den Informationen zur Studienfinanzierung mit Kind.

Mehrbedarf bei Alleinerziehung (§ 21 Abs.3 SGB II)

Der Ausschluss von Studierenden vom Bürgergeld bezieht sich ausschließlich auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, nicht jedoch auf Mehrbedarfe in besonderen Lebenslagen und einmalige Leistungen.

Hilfebedürftigen Studierenden, die ohne Partner*in mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, kann der Mehrbedarfszuschlag zustehen. Den Mehrbedarf für Alleinerziehende kann man auch dann geltend machen, wenn man den Kinderbetreuungszuschlag nach §14b BAföG erhält.

Die Höhe des Mehrbedarfszuschlags für Alleinerziehende ist abhängig von der Zahl und dem Alter der Kinder.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten zur Studienfinanzierung mit Kind.

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