Vorabbild Studienfinanzierung während der Schwangerschaft
Babyschuhe

Während der Schwangerschaft

Auf Unterstützungsangebote wie das Mutterschaftsgeld hat jede werdende Mutter Anspruch, die in einem Arbeitsverhältnis steht; außerdem gibt es Hilfen für schwangere Studentinnen in Notlagen.

Mutterschaftsgeld

Das Mutterschaftsgeld soll das Arbeitseinkommen während der gesetzlichen Mutterschutzfrist (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt) ersetzen. Abhängig vom Versicherungsstatus gelten unterschiedliche Regelungen:

Selbst versicherte Studentinnen in einer gesetzlichen Krankenkasse

Studentinnen, die selbst über eine gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, erhalten Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse.

  • Voraussetzungen
    Bei Beginn der Mutterschutzfrist besteht ein Arbeitsverhältnis (beziehungsweise es wurde unter Beachtung der besonderen Kündigungsschutzregeln zulässig gekündigt) und es besteht eine eigenständige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse bei Antragstellung und im Mutterschutz.
  • Höhe
    Die Höhe des Mutterschaftsgeldes basiert auf dem Nettolohn der letzten drei Kalendermonate. Der Höchstbetrag liegt bei 13 Euro pro Kalendertag. Wurde mehr verdient, kann gegebenenfalls die Differenz vom Arbeitgeber aufgestockt werden (solange das Arbeitsverhältnis besteht).
  • Antrag
    Der Antrag ist frühestens sieben Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin an die Krankenkasse zu stellen.

Privat versicherte oder in einer gesetzlichen Krankenkasse familienversicherte Studentinnen

Familienversicherte Studentinnen in einer gesetzlichen Krankenkasse und privatversicherte Studentinnen erhalten Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt.

  • Voraussetzungen
    Bei Beginn der Schutzfrist besteht ein Arbeitsverhältnis (gleich welcher Art) beziehungsweise der Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist zulässig aufgelöst.
  • Höhe
    Maximal 210 Euro für den gesamten Zeitraum des Mutterschutzes; der Arbeitgeber zahl einen Zuschuss, wenn das durchschnittliche Nettogehalt den Betrag von 13 Euro pro Tag übersteigt.
  • Antrag
    Der Antrag ist an das Bundesversicherungsamt zu stellen.

Weitere Informationen zum Mutterschaftsgeld finden Sie auf den Seiten des Bundesversicherungsamts.

Unterstützungsangebote für hilfebedürftige schwangere Frauen

Bundesstiftung Mutter und Kind

Ziel der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ ist unbürokratische Hilfe für schwangere Frauen in Notlagen. Die Stiftung bietet Hilfe von der Erstausstattung und der Weiterführung des Haushalts über Wohnung und Einrichtung bis zur Betreuung des Kindes. Anträge auf Unterstützung können während der Schwangerschaft bei staatlich anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen gestellt werden. Ein möglichst frühzeitiger Antrag ist ratsam.

Mehr Infos unter www.bundesstiftung-mutter-kind.de

Bei Schwangerschaft und Geburt – einmalige Leistung nach dem SGB II

Schwangere können eine Unterstützung für Umstandskleidung, Klinik- und Stillbedarf und die Babyerstausstattung beantragen. Der einmalige Bedarf für die Erstausstattung kann auch von Schwangeren in Ausbildung und Studium beantragt werden, die ansonsten in der Regel von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind. (Geregelt ist dies im § 24 Abs. 3 SGB II.)

Grundvoraussetzungen der Gewährung von Sozialgeld sind die Hilfebedürftigkeit und die Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen, etwa, dass das Einkommen unter oder nur geringfügig über dem ALG II (Regelleistung plus Warmmiete) liegt. Die Antragstellung erfolgt bei dem für den Wohnort zuständigen Jobcenter.

Mehrbedarf bei Schwangerschaft – Leistung nach dem SGB II

Hilfebedürftigen Studentinnen wird ab der 13. Schwangerschaftswoche der Mehrbedarf bei Schwangerschaft gezahlt. Mit diesem Mehrbedarf sollen zusätzliche schwangerschaftsbedingte Aufwendungen erfasst werden. (Geregelt ist dies im § 21 Abs. 2 SGB II).

Grundvoraussetzungen der Gewährung von Sozialgeld sind die Hilfebedürftigkeit und die Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen. Der Mehrbedarf entspricht 17 % der jeweiligen Regelleistung. Die Antragstellung erfolgt bei dem für den Wohnort zuständigen Jobcenter.

  • Bedarfsgruppe Alleinstehende: 75,82 Euro monatlich
  • Bedarfsgruppe Paare/Bedarfsgemeinschaften: 68,17 Euro monatlich
  • Bedarfsgruppe 18 bis unter 25-jährige im Haushalt der Eltern: 60,69 Euro monatlich

Stand: Januar 2021

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