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Das Sparschwein füttern

Finanzierung durch die Eltern

Die Eltern sind die meistgenannte Quelle der Studienfinanzierung und bis zum Ende des Masters zum Ausbildungsunterhalt verpflichtet – unabhängig vom Alter des Studierenden. Dafür bekommen sie auch staatliche Unterstützung in Form von Kindergeld.

Ausbildungsunterhalt

Eltern sind ihren Kindern gegenüber verpflichtet, während der ersten Ausbildung bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss (inklusive Master) Unterhalt zu leisten – auch wenn diese bereits volljährig sind. Hierzu zählt auch ein Studium.

Auf wie viel Unterhalt habe ich Anspruch?

Die Unterhaltsbeiträge richten sich vor allem nach dem Einkommen der Eltern. Für die Einigung auf einen monatlichen Betrag dient als Orientierung der jeweilige BAföG-Höchstsatz. Allerdings können die Eltern entscheiden, ob der Unterhalt in Form von Geld oder Natural-Unterhalt erbracht wird. So kann zum Beispiel vom Kind das Mitwohnen im Haus der Eltern erwartet werden.

Als staatliche Unterstützung zur Deckung der Unterhaltspflicht erhalten Eltern von Studierenden Kindergeld bis zum 25. Geburtstag des Kindes. Außerdem werden gegebenenfalls Steuerfreibeträge je nach Höhe des elterlichen Einkommens gewährt.

Können die Eltern das Studium nicht finanzieren, kann unter bestimmten Voraussetzungen die staatliche Studienförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Anspruch genommen werden.

Bis wann müssen Eltern Unterhalt leisten?

Für die Dauer der Zahlungspflicht der Eltern besteht keine Altersgrenze. In der Regel muss Unterhalt für die Zeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss (inklusive Master) geleistet werden. Als Maßstab für die Dauer wird die jeweils durchschnittliche Studienzeit eines Studienganges angesehen, nicht die Regelstudienzeit.

Anspruchsgrundlage ist der § 1610 BGB

Sofern Studierende nicht den BAföG-Höchstbetrag, sondern nur eine Teilförderung erhalten, erwartet der Gesetzgeber, dass die Eltern den fehlenden Betrag bis zur Höchstförderung aufstocken.

 Deutsches Studierendenwerk

Kindergeld

Für Studierende, die noch nicht 25 Jahre alt sind, können die Eltern Kindergeld bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit beantragen.

Wie hoch ist das Kindergeld?

Kindergeld wird einkommensunabhängig gezahlt. Ab dem Jahr 2023 beträgt es pro Kind einheitlich 250 Euro monatlich.

Wirken sich eigene Einkünfte auf das Kindergeld aus?

Das Einkommen eines volljährigen Kindes, das sich in der Erstausbildung befindet, wird nicht beim Kindergeld angerechnet. Studierende, die weder eine Berufsausbildung noch ein Studium abgeschlossen haben, werden beim Kindergeld unabhängig davon berücksichtigt, wie viel sie jobben und wie viel Geld sie verdienen.

Was passiert, wenn die Eltern keinen Unterhalt zahlen?

Sind die Eltern nicht bereit, ihrem Kind Unterhalt während der ersten Ausbildung zu zahlen, obwohl sie nach der Höhe ihres Einkommens dazu verpflichtet wären, oder weigern sie sich, Auskunft über ihr Einkommen zu geben, können Studierende

  • beim BAföG-Amt einen Antrag auf Vorausleistung stellen. Das regelt der §36 BAföG. Wird der Antrag bewilligt, erhalten Studierende zunächst eine elternunabhängige BAföG-Förderung. Das BAföG-Amt prüft anschließend, ob die Eltern ihrem Kind gegenüber unterhaltspflichtig sind und holt sich das Geld gegebenenfalls über den Klageweg zurück.
  • per Abzweigungsantrag beantragen, dass das Kindergeld an sie selbst ausgezahlt wird. Dies ist möglich, wenn die Eltern keinen, sehr wenig oder nur unregelmäßig Unterhalt leisten.

Zum Abzweigungsantrag

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