Studienfinanzierung
Bafög-Antrag
Bafög-Antrag

Staatliche Ausbildungsförderung – BAföG

Im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ist die staatliche Unterstützung von Studierenden geregelt. Jungen Menschen soll unabhängig von ihrer sozialen und wirtschaftlichen Situation oder dem Einkommen ihrer Eltern oder Ehepartner eine Ausbildung ermöglicht werden, die ihren Fähigkeiten und Neigungen entspricht.

Neu: Studienstarthilfe

Seit dem Wintersemester 2024/25 können Erststudierende unter 25 Jahren im ersten Semester eine Studienstarthilfe von 1.000€ beantragen. Voraussetzung ist, dass sie noch im Monat vor Studienbeginn eine der folgenden Sozialleistungen erhalten haben:

  • Bürgergeld (SGB II)
  • Sozialhilfe – Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII, Kapitel 3)
  • Grundsicherung bei Erwerbsminderung (SGB XII, Kapitel 4),
  • Leistungen nach §§ 93 und 145 Abs. 1 SGB XIV
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Darüber hinaus erhalten Personen die Studienstarthilfe, die vor Studienstart

  • selbst oder deren Eltern Kinderzuschlag beziehen,
  • selbst oder als Haushaltsmitglied Wohngeld beziehen oder
  • eine in SGB VIII § 91 Absatz 1 genannte Leistung der Kinder- und Jugendhilfe erhalten und deren Eltern nicht aus ihrem Einkommen zu den Kosten herangezogen werden.

Die Studienstarthilfe ist ein Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden. Der Antrag muss spätestens bis zum zweiten Studienmonat gestellt werden, d.h. im Wintersemester bis Ende November und im Sommersemester bis Ende Mai. Die Beantragung erfolgt über diese digitale Plattform.

Etwa jeder sechste Studierende bezieht BAföG. Diese Form der staatlichen Unterstützung wird zur Hälfte als Zuschuss gewährt – gewissermaßen „geschenkt“ – und zur Hälfte als zinsloses Darlehen, das nach dem Studium zurückgezahlt werden muss.

Grundsätzliches

Habe ich Anspruch auf BAföG?

Grundsätzlich erfolgt die Förderung in Abhängigkeit des anrechenbaren Einkommens der Eltern (Ausnahmen für elternunabhängiges BAföG siehe unten).

Wenn Sie herausfinden möchten, ob Sie überhaupt BAföG-berechtigt sind, füllen Sie den BAföG-Rechner gemeinsam mit Ihren Eltern aus. Wer die Daten richtig eingibt, erhält relativ zuverlässige Ergebnisse. Wichtig: BAföG wird immer nach den Einkommensverhältnissen der Eltern des vorletzten Kalenderjahres berechnet. Bei Ihnen selbst gilt hingegen das aktuelle Einkommen.

Zum BAföG-Rechner

Grundvoraussetzungen der BAföG-Berechtigung

  • Erststudium an staatlich anerkannter Hochschule - ein Zweitstudium wird nicht gefördert
  • Studienbeginn vor dem 45. Geburtstag (Ausnahmen zu dieser Altersgrenze siehe unten)
  • Ausländische Studierende können BAföG in bestimmten Ausnahmefällen erhalten (§§ 8 und 61 BAföG, siehe unten).
  • In vielen Fällen kann BAföG für einen Studienaufenthalt im Ausland gewährt werden - auch dann, wenn man kein reguläres BAföG bekommen würde.
Wann und wie beantrage ich BAföG?

Stellen Sie Ihren BAföG-Antrag am besten sofort nach der Immatrikulation.

Zuständig für die Förderung der Bochumer und Gelsenkirchener Studierenden ist die Abteilung Ausbildungsförderung des Akademischen Förderungswerkes (AKAFÖ). Zur Fristwahrung genügt zunächst ein formloser Antrag.

Formloser Antrag des AKAFÖ (PDF)

Wichtiger Hinweis

Wir empfehlen, den Antrag online zu stellen oder persönlich beim BAföG-Amt abzugeben. So können Sie sich den Erhalt der vollständigen Antragsunterlagen quittieren lassen und eventuelle Fragen direkt vor Ort klären. Ihre Ansprüche auf eine Abschlagszahlung, falls die Bearbeitung eines Erstantrages länger als sechs Wochen dauern sollte, regelt § 51 Abs. 2 BAföG.

Wie viel BAföG bekomme ich?

Die Höhe der BAföG-Förderung hängt vom Einkommen der Eltern, des Ehegatten/der Ehegattin oder des eingetragenen Lebenspartners/der eingetragenen Lebenspartnerin sowie vom Einkommen, Vermögen und Bedarf des Studierenden ab. Zudem werden bei der Berechnung des BAföGs unter anderem der Familienstand der Eltern und die Anzahl der Geschwister sowie deren Ausbildungsart berücksichtigt.

Der Höchstsatz beträgt derzeit 992 Euro monatlich.

BAföG-Empfänger*innen, die Kinder unter 14 Jahren in ihrem Haushalt betreuen, erhalten monatlich einen zusätzlichen Kinderbetreuungszuschlag von 160 Euro für jedes Kind. Studierende, die sich aufgrund ihres Alters freiwillig krankenversichern müssen, bekommen einen entsprechenden Zuschlag.

Wie lange kann ich BAföG bekommen?

Die Förderung durch BAföG ist grundsätzlich an die Dauer der Regelstudienzeit geknüpft und kann ab dem Monat der Studienaufnahme erfolgen, frühestens aber ab dem Monat der Antragstellung. Man kann BAföG auch nicht "für später aufheben" - dann ist der Anspruch verwirkt. Deshalb lohnt die Beantragung direkt ab dem ersten Semester.

Üblicherweise wird BAföG für 12 Monate bewilligt. Der Folgeantrag sollte dann so rechtzeitig gestellt werden, dass es nicht zu einer Förderungslücke kommt - am besten mindestens 5 Monate vor Ende des laufenden Bewilligungszeitraums.

Nach Ablauf der Regelstudienzeit gibt es Fälle, in denen noch weiter gefördert werden kann (z.B. wenn mehr Zeit benötigt wird aufgrund einer langfristigen Erkrankung, Schwangerschaft/Kindererziehung, erstmaligem Nichtbestehen einer Modul-, Zwischen- oder Abschlussprüfung, Mitwirkung in gesetzlich vorgeschriebenen Hochschulgremien und weitere).

Zusätzlich gibt es seit dem Wintersemester 2024/25 mit dem Flexibilitätssemester die Möglichkeit, ohne Angabe von Gründen über die (verlängerte) Förderungshöchstdauer hinaus ein weiteres Semester lang BAföG-Förderung zu beziehen. Dieses zusätzliche Semester kann im Laufe des gesamten Studiums (entweder im Bachelor oder im Master) nur ein Mal im Anschluss an die reguläre Förderung beantragt werden. Der Vordruck dafür ist auf der Seite des AKAFÖ zu finden.

Wie funktioniert die BAföG-Rückzahlung?

Fünf Jahre nach der letzten Auszahlungsrate im Rahmen der Förderungshöchstdauer beginnt die Rückzahlung. Maßgeblich ist dabei der erste geförderte Studienabschnitt. Wenn man also ein Bachelor- und im Anschluss ein Masterstudium absolviert und für beides BAföG bezogen hat, beginnt die Rückzahlung fünf Jahre nach der (verlängerten) Förderungshöchstdauer im Bachelorstudium. Das Flexsemester und die Hilfe zum Studienabschluss gehören nicht zur Förderungshöchstdauer.

Die monatliche Rate für die Rückzahlung beträgt 130 Euro und wird vierteljährlich fällig. Studierende, die erstmalig ab August 2019 BAföG bezogen haben, zahlen nicht mehr als 77 Raten und 10.010 Euro zurück. Ausgenommen von dieser Deckelung ist ein BAföG-Bezug als Vollkredit wie z.B. bei der Hilfe zum Studienabschluss. Zahlpausen sind möglich.

Unter besonderen Umständen

BAföG für internationale Studierende

Studierende mit EU-Staatsangehörigkeit sind leistungsberechtigt nach §8 BAföG, wenn:

  • sie eine*n deutscher*n Ehepartner*in haben,
  • ihr*e Ehepartner*in (Angehörige der EU/EWR/Schweiz) daueraufenthaltsberechtigt oder erwerbstätig ist,
  • ihre Eltern oder Stiefeltern daueraufenthaltsberechtigt oder erwerbstätig sind bzw. diesen Status haben, auch wenn sie selbst schon über 21 Jahre sind. Die Studierenden müssen vor dem 21. Geburtstag schon freizügigkeitsberechtigt gewesen sein oder von ihren Eltern Unterhaltsleistungen erhalten haben.
  • sie ein Recht zum Daueraufenthalt haben,
  • sie zuvor als Arbeitnehmer*innen tätig waren und ihr Studium in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit steht oder sie schuldlos arbeitslos geworden sind und keine Anstellung mehr in ihrem bisherigen Beruf finden können (BAföG VwV 8.1.13).

Außerdem sind EU-Studierende dann leistungsberechtigt, wenn sie einen Nebenjob (z.B. Minijob oder Werkstudentenstelle) aufnehmen. Der Nebenjob sollte bereits seit 3 Monaten bestehen, bevor BAföG-Leistungen ausgezahlt werden können. Gerne beraten wir Sie dazu.

Internationale Studierende mit einem Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums nach §16b AufenthG haben leider grundsätzlich keinen Anspruch auf BAföG. Ausgenommen sind Studierende mit eigenem oder familiärem Voraufenthalt (§8 Abs. 3 BAföG):

  • Die Studierenden selbst hatten vor BAföG-Antragstellung fünf Jahre ihren gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland und waren fünf Jahre lang in Deutschland erwerbstätig.
  • Zumindest ein Elternteil war während der letzten sechs Jahre insgesamt drei Jahre in Deutschland bei rechtmäßigem Aufenthalt erwerbstätig. Bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit reicht eine Erwerbstätigkeit von sechs Monaten.

Besteht ein Leistungsanspruch, so kann der Bezug von BAföG-Leistungen unter den o.g. Gegebenheiten das Aufenthaltsrecht nicht gefährden (§2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AufenthG).

Türkischen Studierenden stehen Leistungen nach BAföG unter folgenden Voraussetzungen zu:

  • Mindestens ein Elternteil muss in Deutschland arbeiten oder gearbeitet haben und
  • über ein Aufenthaltsrecht verfügen, welches nicht ausschließlich dazu dient, ein aufent-haltsrechtliches Verfahren zu betreiben, und
  • der*die Studierende muss erlaubterweise bei diesem Elternteil wohnen.
BAföG für Geflüchtete

BAföG-Ausnahmen für ausländische Studierende (gemäß §§ 8 und 61 BAföG) bestehen für:

  • Unionsbürger mit Daueraufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis
  • Flüchtlinge nach §§ 22 bis 26 AufenthG (ohne weitere Voraussetzungen)
  • Flüchtlinge nach § 25 III-V AufenthG nur, wenn sie sich vor Studienbeginn mind. 15 Monate ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten haben.
  • Geduldete Ausländer (§ 60a AufenthG), mit ständigem Wohnsitz im Inland und, wenn sie sich vor Studienbeginn mind. 15 Monate ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten haben.
  • Ehegatte/Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis, die nach § 30 oder §§ 32 bis 34 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis besitzen.
  • Heimatlose Ausländer

Somit können auch Studierende mit Fluchthintergrund unter Umständen einen Anspruch auf BAföG-Förderung haben. Wichtig ist hierbei entweder ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis mit Bleibeperspektive. Das Asylverfahren sollte in jedem Fall bereits vor Beginn des Studiums abgeschlossen sein, denn die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen müssen zu Beginn des Studiums vorliegen.

Wer geduldet ist, muss sich zusätzlich bereits vor Beginn des Studiums seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet in Deutschland aufhalten, um BAföG-berechtigt zu sein.

Geflüchtete müssen den Darlehensanteil des BAföG auch dann zurückzahlen, wenn sie später in ihr Heimatland zurückkehren sollten.

Ausnahmen von der Altersgrenze

Eine Förderung mit BAföG ist grundsätzlich nur möglich, wenn die Altersgrenze nach § 10 BAföG nicht überschritten wird. Demnach muss der jeweilige Ausbildungsabschnitt (Bachelor, Master, Staatsexamen, etc.) vor dem 45. Geburtstag begonnen werden. Wenn im Alter von über 44 Jahren direkt im Anschluss an den Bachelorabschluss ohne Unterbrechung ein Masterstudium aufgenommen wird, dann kann auch der Master ebenfalls noch gefördert werden.

Ausnahmen von dieser Altersgrenze sind ansonsten nur möglich, wenn das Studium unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen oder dem Wegfall der unten genannten Hinderungsgründe aufgenommen wird.

Ausnahmen von der Altersgrenze

  • Zugangsvoraussetzungen auf dem zweiten Bildungsweg erworben
  • Studium ohne Hochschulzugangsberechtigung mit Einschreibung auf Grund der beruflichen Qualifikation
  • Notwendiges (!) Aufbaustudium gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 BAföG
  • persönliche oder familiäre Gründe; insbesondere, wenn bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter zehn Jahren ohne Unterbrechung erzogen und während dieser Zeit höchstens 30 Wochenstunden im Monat gearbeitet wurde; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig gewesen sein, wenn dadurch Unterstützung durch Leistungen nach SGB II vermieden werden konnten.
Elternunabhängiges BAföG

Grundsätzlich erfolgt die Förderung in Abhängigkeit des anrechenbaren Einkommens der Eltern.

Ausnahmen:

  • nach fünf Jahren Erwerbstätigkeit mit entsprechendem Mindesteinkommen;
  • Berufsausbildung mit mindestens 3-jähriger Erwerbstätigkeit und entsprechendem Mindesteinkommen in den gesamten sechs Jahren;
  • Erwerb der allgemeinen Hochschulreife auf dem zweiten Bildungsweg;
  • Beginn des Ausbildungsabschnitts mit über 30 Jahren;
  • Aufenthaltsort der Eltern ist unbekannt oder sie sind rechtlich oder tatsächlich gehindert, im Inland Unterhalt zu leisten;
  • Vollwaisen

Merkblatt Elternunabhängige Förderung

Umweg der Vorausleistung für beruflich Qualifizierte

Gut zu wissen

Befreit vom Rundfunkbeitrag

BAföG-Empfänger*innen, die nicht mehr im Haushalt der Eltern wohnen, können sich von der Zahlungspflicht des Rundfunkbeitrags befreien lassen.

Befreiungsantrag

Weitere Informationen finden Sie im Studierendenportal.

BAföG kann auf andere Sozialleistungen angerechnet werden

Bei einer "gemischten Bedarfsgemeinschaft" kann es passieren, dass Leistungen nach dem BAföG auf einen etwaigen Bürgergeldbezug angerechnet werden. Lesen Sie hierzu den aktuellen Rechtstipp der Seite anwalt.de.

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