Seit dem Wintersemester 2024/25 können Erststudierende unter 25 Jahren im ersten Semester eine Studienstarthilfe von 1.000€ beantragen. Voraussetzung ist, dass sie noch im Monat vor Studienbeginn eine der folgenden Sozialleistungen erhalten haben:
- Bürgergeld (SGB II)
- Sozialhilfe – Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII, Kapitel 3)
- Grundsicherung bei Erwerbsminderung (SGB XII, Kapitel 4),
- Leistungen nach §§ 93 und 145 Abs. 1 SGB XIV
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Darüber hinaus erhalten Personen die Studienstarthilfe, die vor Studienstart
- selbst oder deren Eltern Kinderzuschlag beziehen,
- selbst oder als Haushaltsmitglied Wohngeld beziehen oder
- eine in SGB VIII § 91 Absatz 1 genannte Leistung der Kinder- und Jugendhilfe erhalten und deren Eltern nicht aus ihrem Einkommen zu den Kosten herangezogen werden.
Die Studienstarthilfe ist ein Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden. Der Antrag muss spätestens bis zum zweiten Studienmonat gestellt werden, d.h. im Wintersemester bis Ende November und im Sommersemester bis Ende Mai. Die Beantragung erfolgt über diese digitale Plattform.