Studienfinanzierung
Bafög-Antrag
Bafög-Antrag

Staatliche Ausbildungsförderung – BAföG

Im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ist die staatliche Unterstützung von Studierenden geregelt. Jungen Menschen soll unabhängig von ihrer sozialen und wirtschaftlichen Situation oder dem Einkommen ihrer Eltern oder Ehepartner eine Ausbildung ermöglicht werden, die ihren Fähigkeiten und Neigungen entspricht.

Neu: Studienstarthilfe

Seit dem Wintersemester 2024/25 können Erststudierende unter 25 Jahren im ersten Semester eine Studienstarthilfe von 1.000€ beantragen. Voraussetzung ist, dass sie noch im Monat vor Studienbeginn eine der folgenden Sozialleistungen erhalten haben:

  • Bürgergeld (SGB II)
  • Sozialhilfe – Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII, Kapitel 3)
  • Grundsicherung bei Erwerbsminderung (SGB XII, Kapitel 4),
  • Leistungen nach §§ 93 und 145 Abs. 1 SGB XIV
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Darüber hinaus erhalten Personen die Studienstarthilfe, die vor Studienstart

  • selbst oder deren Eltern Kinderzuschlag beziehen,
  • selbst oder als Haushaltsmitglied Wohngeld beziehen oder
  • eine in SGB VIII § 91 Absatz 1 genannte Leistung der Kinder- und Jugendhilfe erhalten und deren Eltern nicht aus ihrem Einkommen zu den Kosten herangezogen werden.

Die Studienstarthilfe ist ein Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden. Der Antrag muss spätestens bis zum zweiten Studienmonat gestellt werden, d.h. im Wintersemester bis Ende November und im Sommersemester bis Ende Mai. Die Beantragung erfolgt über diese digitale Plattform.

Etwa jeder sechste Studierende bezieht BAföG. Diese Form der staatlichen Unterstützung wird zur Hälfte als Zuschuss gewährt – gewissermaßen „geschenkt“ – und zur Hälfte als zinsloses Darlehen, das in der Regel fünf Jahre nach der letzten Förderungsrate zurückgezahlt werden muss.

Grundsätzliches

Habe ich Anspruch auf BAföG?

Grundsätzlich erfolgt die Förderung in Abhängigkeit des anrechenbaren Einkommens der Eltern (Ausnahmen für elternunabhängiges BAföG siehe unten).

Wenn Sie herausfinden möchten, ob Sie überhaupt BAföG-berechtigt sind, füllen Sie den BAföG-Rechner gemeinsam mit Ihren Eltern aus. Wer die Daten richtig eingibt, erhält relativ zuverlässige Ergebnisse. Wichtig: BAföG wird immer nach den Einkommensverhältnissen des vorletzten Kalenderjahres berechnet.

Zum BAföG-Rechner

Grundvoraussetzungen BAföG-Berechtigung

  • Erststudium an staatlich anerkannter Hochschule - ein Zweitstudium wird nicht gefördert
  • Studienbeginn vor dem 45. Lebensjahr (Ausnahmen zu dieser Altersgrenze siehe unten)
  • Ausländische Studierende können BAföG in bestimmten Ausnahmefällen erhalten (§§ 8 und 61 BAföG, siehe unten).
  • In vielen Fällen kann BAföG für einen Studienaufenthalt im Ausland gewährt werden - auch dann, wenn man kein reguläres BAföG bekommen würde.
Wann und wie beantrage ich BAföG?

Stellen Sie Ihren BAföG-Antrag am besten sofort nach der Immatrikulation.

Zuständig für die Förderung der Bochumer und Gelsenkirchener Studierenden ist die Abteilung Ausbildungsförderung des Akademischen Förderungswerkes (AKAFÖ). Zur Fristwahrung genügt zunächst ein formloser Antrag.

Formloser Antrag des AKAFÖ (PDF)

Wichtiger Hinweis

Wir empfehlen, den Antrag online zu stellen oder persönlich beim BAföG-Amt abzugeben. So können Sie sich den Erhalt der vollständigen Antragsunterlagen quittieren lassen und eventuelle Fragen direkt vor Ort klären. Ihre Ansprüche auf eine Abschlagszahlung, falls die Bearbeitung eines Erstantrages länger als sechs Wochen dauern sollte, regelt § 51 Abs. 2 BAföG.

Wie viel BAföG bekomme ich?

Die Höhe der BAföG-Förderung hängt vom Einkommen der Eltern, des Ehegatten/der Ehegattin oder des eingetragenen Lebenspartners/der eingetragenen Lebenspartnerin sowie vom Einkommen, Vermögen und Bedarf des Studierenden ab. Zudem werden bei der Berechnung des BAföGs unter anderem der Familienstand der Eltern, die Anzahl der Geschwister und deren Ausbildungsart sowie Unterhaltszahlungen an Großeltern berücksichtigt.

Der Höchstsatz beträgt derzeit 992 Euro monatlich.

BAföG-Empfänger*innen, die ein Kind unter 14 Jahren in ihrem Haushalt betreuen, erhalten monatlich einen zusätzlichen Kinderbetreuungszuschlag von 160 Euro für jedes Kind.

Wie lange kann ich BAföG bekommen?

Die Förderung durch BAföG ist grundsätzlich an die Dauer der Regelstudienzeit geknüpft und kann ab dem Monat der Studienaufnahme erfolgen, frühestens aber ab dem Monat der Antragstellung. Man kann BAföG auch nicht "für später aufheben" - dann ist der Anspruch verwirkt. Deshalb lohnt die Beantragung direkt ab dem ersten Semester.

Üblicherweise wird BAföG für 12 Monate bewilligt. Der Folgeantrag sollte dann so rechtzeitig gestellt werden, dass es nicht zu einer Förderungslücke kommt - am besten mindestens 5 Monate vor Ende des laufenden Bewilligungszeitraums.

Nach Ablauf der Regelstudienzeit gibt es Fälle, in denen noch weiter gefördert werden kann (z.B. wenn mehr Zeit benötigt wird aufgrund einer langfristigen Erkrankung, Schwangerschaft/Kindererziehung, erstmaligem Nichtbestehen einer Modul-, Zwischen- oder Abschlussprüfung, Mitwirkung in gesetzlich vorgeschriebenen Hochschulgremien und weitere).

Zusätzlich gibt es seit dem Wintersemester 2024/25 mit dem Flexibilitätssemester eine weitere Möglichkeit zur Verlängerung der Förderungshöchstdauer. Dieses zusätzliche Semester kann im Laufe des gesamten Studiums (Bachelor und Master) nur ein Mal ohne Angabe von Gründen im Anschluss an die reguläre Förderung beantragt werden. Der Vordruck dafür ist auf der Seite des AKAFÖ zu finden.

Haben ausländische Studierende Anspruch auf Förderung?

BAföG-Ausnahmen für ausländische Studierende (gemäß §§ 8 und 61 BAföG) bestehen für:

  • Unionsbürger mit Daueraufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis
  • Flüchtlinge nach §§ 22 bis 26 AufenthG (ohne weitere Voraussetzungen)
  • Flüchtlinge nach § 25 III-V AufenthG nur, wenn sie sich vor Studienbeginn mind. 15 Monate ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten haben.
  • Geduldete Ausländer (§ 60a AufenthG), mit ständigem Wohnsitz im Inland und, wenn sie sich vor Studienbeginn mind. 15 Monate ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten haben.
  • Ehegatte/Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis, die nach § 30 oder §§ 32 bis 34 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis besitzen.
  • Heimatlose Ausländer

Unter besonderen Umständen

BAföG für Geflüchtete

Auch Studierende mit Fluchthintergrund können unter Umständen einen Anspruch auf BAföG-Förderung haben. Wichtig ist hierbei entweder ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis mit Bleibeperspektive. Das Asylverfahren sollte in jedem Fall bereits vor Beginn des Studiums abgeschlossen sein, denn die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen müssen zu Beginn des Studiums vorliegen.

Wer lediglich geduldet ist, muss sich zusätzlich bereits vor Beginn des Studiums seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet in Deutschland aufhalten, um BAföG-berechtigt zu sein.

Geflüchtete müssen den Darlehensanteil des BAföG auch dann zurückzahlen, wenn sie später in ihr Heimatland zurückkehren sollten.

Rückzahlungsphase

Ausnahmen von der Altersgrenze

Eine Förderung mit BAföG ist grundsätzlich nur möglich, wenn die Altersgrenze nach § 10 BAföG nicht überschritten wird. Demnach muss der jeweilige Ausbildungsabschnitt (Bachelor, Master, Staatsexamen, etc.) vor dem 45. Geburtstag begonnen werden. Wenn im Alter von über 44 Jahren direkt im Anschluss an den Bachelorabschluss ohne Unterbrechung ein Masterstudium aufgenommen wird, dann kann auch der Master ebenfalls noch gefördert werden.

Ausnahmen von dieser Altersgrenze sind ansonsten nur möglich, wenn das Studium unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen oder dem Wegfall der unten genannten Hinderungsgründe aufgenommen wird.

Ausnahmen von der Altersgrenze

  • Zugangsvoraussetzungen auf dem zweiten Bildungsweg erworben
  • Studium ohne Hochschulzugangsberechtigung mit Einschreibung auf Grund der beruflichen Qualifikation
  • Notwendiges (!) Aufbaustudium gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 BAföG
  • persönliche oder familiäre Gründe; insbesondere, wenn bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter zehn Jahren ohne Unterbrechung erzogen und während dieser Zeit höchstens 30 Wochenstunden im Monat gearbeitet wurde; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig gewesen sein, wenn dadurch Unterstützung durch Leistungen nach SGB II vermieden werden konnten.
Elternunabhängiges BAföG

Grundsätzlich erfolgt die Förderung in Abhängigkeit des anrechenbaren Einkommens der Eltern.

Ausnahmen:

  • nach fünf Jahren Erwerbstätigkeit mit entsprechendem Mindesteinkommen;
  • Berufsausbildung mit mindestens 3-jähriger Erwerbstätigkeit und entsprechendem Mindesteinkommen in den gesamten sechs Jahren;
  • Erwerb der allgemeinen Hochschulreife auf dem zweiten Bildungsweg;
  • Beginn des Ausbildungsabschnitts mit über 30 Jahren;
  • Aufenthaltsort der Eltern ist unbekannt oder sie sind rechtlich oder tatsächlich gehindert, im Inland Unterhalt zu leisten;
  • Vollwaisen

Merkblatt Elternunabhängige Förderung

Umweg der Vorausleistung für beruflich Qualifizierte

Gut zu wissen

Befreit vom Rundfunkbeitrag

BAföG-Empfänger*innen, die nicht mehr im Haushalt der Eltern wohnen, können sich von der Zahlungspflicht des Rundfunkbeitrags befreien lassen.

Befreiungsantrag

Weitere Informationen finden Sie im Studierendenportal.

BAföG kann auf andere Sozialleistungen angerechnet werden

Bei einer "gemischten Bedarfsgemeinschaft" kann es passieren, dass Leistungen nach dem BAföG auf einen etwaigen Bürgergeldbezug angerechnet werden. Lesen Sie hierzu den aktuellen Rechtstipp der Seite anwalt.de.

Informationen und Anlaufstellen

Weitere Informationen

Studienfinanzierung
Übersicht
Nach oben