Während nachteilsausgleichende Möglichkeiten für Schwangerschaft und Stillzeit gesetzlich durch das Mutterschutzgesetz geregelt sind, handelt es sich bei den Maßnahmen, die Pflege von Angehörigen und Kindererziehung berücksichtigen, immer um Einzelfallentscheidungen.
Für schwangere und stillende Studierende gibt es konkrete mutterschutzrechtliche Regelungen. Verkürzt gesagt wird auf Basis einer studiengangsbezogenen Vorabbeurteilung möglicher Gefährungen beurteilt, ob im Einzelfall Schutzmaßnahmen erforderlich sind und ob die Möglichkeit nachteilsausgleichender Regelungen geprüft werden sollte. (→ siehe Webseite Mutterschutz für Studierende)
Nach der Stillzeit (zwölf Monate nach der Geburt) gibt es für studierende Eltern keine einheitlichen Regelungen.
In vielen Prüfungsordnungen ist festgehalten, dass Erziehungs- und Pflegeverantwortung berücksichtigt werden sollen.
In den Prüfungsordnungen werden zumeist keine konkreten nachteilsausgleichenden Möglichkeiten geregelt, sondern eher für welche Verhältnisse diese gewährt werden sollten (etwa: „Pflege des Ehepartners, von eingetragenen Lebenspartnern oder eines in gerader Linie Verwandten oder im ersten Grad Verschwägerten“) und ob Nachweise zu erbringen sind.
Es gilt immer: Die eigentlichen Studien- und Prüfungsleistungen müssen hierbei für alle Studierenden gleich bleiben.
Konkrete nachteilsausgleichende Möglichkeiten sind immer Einzelfallentscheidungen, daher sollten Studierende
In bestimmten Phasen und Situationen kann eine Beurlaubung vom Studium individuell erforderlich und entlastend sein. Die „Beurlaubung vom Studium aus besonderen Gründen“ mit den Beurlaubungsgründen Kinderziehung und Pflege ermöglichen es Studierenden mit Careaufgaben, auch während der Beurlaubung Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen.