Studierendensekretariat
Rutsche
Kinderfüße auf der Rutsche

Mutterschutz für Studierende

Die Regelungen des Mutterschutzgesetzes gelten auch für schwangere und stillende Studierende. Das Gesetz schützt so die Gesundheit der Studierenden und des Kindes am Studienplatz.

Das Gesetz soll es Studierenden ermöglichen, das Studium in der Zeit der Schwangerschaft, Entbindung und Stillzeit bestmöglich fortzuführen Außerdem soll es möglichen Benachteiligungen vermeiden, die sich aus der Umsetzung mutterschutzrechtlicher Schutzmaßnahmen ergeben können.

Inhalt

Was bedeuten die mutterschutzrechtlichen Regelungen konkret für mein Studium?

Gefährdungsbeurteilung

In einer Vorabbeurteilung sind mögliche Gefährdungen studiengangbezogen zusammengestellt. Abhängig von Ihrem Studienfach wenden Sie sich für die aktuelle Gefährdungsbeurteilung einzelner Veranstaltungen/Praktika an die jeweiligen Lehrenden/Praktikumsleitenden. Auf diese Weise sollen mögliche Gefährdungen für Sie und Ihr Kind ausgeschlossen werden. Insbesondere bei natur- und ingenieurwissenschaftlichen Praktika, im Medizinstudium, bei Labortätigkeiten, Exkursionen, sportpraktischen Veranstaltungen oder direktem Kontakt zu Kindern und Jugendlichen können gesundheitliche Gefährdungen bestehen. Sollten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Veranstaltungen oder Bestandteile des Studiums als möglicherweise gefährdend beurteilt werden, sind im Einzelfall Schutzmaßnahmen, diese können auch Teilnahmeverbote beinhalten, zu ergreifen.

Sind als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmen erforderlich, so muss die Möglichkeit nachteilsausgleichender Regelungen geprüft werden.

Soweit verantwortbar, sollen die Fortführung des Studiums ermöglicht und etwaige Benachteiligungen für Ihr Studium und Ihren Studienverlauf vermieden werden!

Lehrveranstaltungen und Prüfungen in der Mutterschutzfrist

Während der gesetzlichen Mutterschutzfrist darf die Universität Sie nicht an Lehrveranstaltungen oder Prüfungen teilnehmen lassen, es sei denn, Sie erklären sich ausdrücklich bereit, Veranstaltungen zu besuchen und/oder Prüfungen abzulegen. Sie haben jedoch die Möglichkeit, diesen Verzicht jederzeit für die Zukunft zu widerrufen. Somit können Sie in der gesetzlichen Schutzfrist vor und nach der Entbindung Ihrem Studium weiter nachgehen!

Freistellung für Untersuchungen / Stillen

Während der Schwangerschaft und in der Stillzeit (zwölf Monate nach der Geburt) können Sie sich für Untersuchungen, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft stehen bzw. bei der Mutterschaft erforderlich sind, freistellen zu lassen.

Auf Verlangen sind Sie als stillende Person für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen, mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde.

Tätigkeitsverbot nachts und am Wochenende
Die Hochschule darf schwangere und stillende Personen zwischen 22 und 6 Uhr ausnahmslos nicht tätig werden lassen. Sie dürfen zwischen 20 Uhr und 22 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen an Veranstaltungen teilnehmen, sofern Sie sich ausdrücklich dazu bereit erklären und Ihre Teilnahme daran für Ihr Studium erforderlich ist - vorausgesetzt eine unverantwortbare Gefährdung für Sie oder Ihr Kind ist ausgeschlossen. Sie können Ihre Erklärung jederzeit für die Zukunft widerrufen.

Wie melde ich meine Schwangerschaft oder meine Stillzeit?

Wenn Sie die Schwangerschaft/die Stillzeit gegenüber der Universität melden möchten, senden Sie das ausgefüllte Formular „Schwangerschaftsanzeige“ zusammen mit einem Nachweis der Schwangerschaft (Attest einer Ärztin/eines Arztes oder einer Hebamme, eines Entbindungshelfers/Kopie des Mutterpasses) an das Studierendensekretariat an

oder per Post an:

  • Ruhr-Universität Bochum
    Studierendensekretariat
    D – 44780 Bochum

Formular Schwangerschaftsanzeige (PDF)

Sie können die Meldung auch persönlich zu den Sprechzeiten des Studierendensekretariats vornehmen.

FAQs zum Thema Mutterschutz im Studium

In welchem Zeitraum gelten die Regelungen des Mutterschutzgesetzes?

Die Regelungen des Mutterschutzgesetzes gelten während der gesamten Schwangerschaft, in der Zeit nach der Entbindung und in der Stillzeit.

Die gesetzliche Mutterschutzfrist beginnt in der Regel sechs Wochen vor der Geburt und endet in der Regel acht Wochen nach der Geburt.

Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie im Falle einer Behinderung des Neugeborenen verlängert sich die Frist nach der Geburt auf zwölf Wochen.

Bin ich als Student*in verpflichtet, meine Schwangerschaft/Stillzeit gegenüber der Universität zu melden?

Die Meldung der Schwangerschaft gegenüber der Universität erfolgt grundsätzlich freiwillig, wird jedoch zum Schutz Ihrer und der Gesundheit Ihres Kindes unbedingt möglichst frühzeitig empfohlen.

Eine Meldung ist auch notwendig, damit Sie sich auf die Schutzrechte des Mutterschutzgesetzes berufen können.

Was passiert im Anschluss an meine Mitteilung der Schwangerschaft/Stillzeit?

Im Anschluss an die Mitteilung der Schwangerschaft leitet das Studierendensekretariat die Meldung an die Stabstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz der Universität weiter.

Diese gibt die Meldung an die Bezirksregierung weiter (gesetzliche Meldepflicht der Hochschule durch das Mutterschutzgesetz).

Zuvor nimmt die Stabstelle Kontakt zu Ihnen auf und Sie erhalten Informationen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, die federführend die jeweiligen Lehrenden/ Praktikumsleitenden erstellen und Sie dabei in den Prozess einbinden.

Kann ich mich aufgrund der Schwangerschaft beurlauben lassen?

Sie können sich aufgrund von Schwangerschaft, Mutterschutz beurlauben lassen.

Eine Beurlaubung muss grundsätzlich innerhalb der jeweiligen Rückmeldefristen beim Studierendensekretariat beantragt werden. (→ weitere Informationen hier)

Auch im Falle einer Beurlaubung ist eine Meldung der Schwangerschaft gegenüber der Universität möglich und empfohlen. Für eine vorherige, unverbindliche Beratung können Sie sich an die Zentrale Studienberatung wenden:

An wen kann ich mich bei Fragen wenden?

Zu Fragen rund um die Themen Studieren mit Kind und Familie in der Hochschule bieten Beratungen an:

außerdem

  • Für Fragen zu Gefährdungen in allen Studiengängen steht die Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz zur Verfügung:
    Dr. Ursula Fornefeld-Schwarz
    Tel.: 0234 32 27070
  • Schwangeren Personen im Medizinstudium und Student*innen, die im Rahmen des Studiums Umgang mit Kindern und Jugendlichen haben, wird eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Betriebsärztin empfohlen:
    Dr. Kirsten Wiegand
    Tel.: 0234 32 24400
  • Die Familiengerechte Hochschule stellt an der RUB die übergreifende Infrastruktur rund um Familien- und Care-Themen und bietet Services wie die Ferienbetreuung an.
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