Was bedeuten die mutterschutzrechtlichen Regelungen konkret für mein Studium?
Gefährdungsbeurteilung
In einer Vorabbeurteilung sind mögliche Gefährdungen studiengangbezogen zusammengestellt. Abhängig von Ihrem Studienfach wenden Sie sich für die aktuelle Gefährdungsbeurteilung einzelner Veranstaltungen/Praktika an die jeweiligen Lehrenden/Praktikumsleitenden. Auf diese Weise sollen mögliche Gefährdungen für Sie und Ihr Kind ausgeschlossen werden. Insbesondere bei natur- und ingenieurwissenschaftlichen Praktika, im Medizinstudium, bei Labortätigkeiten, Exkursionen, sportpraktischen Veranstaltungen oder direktem Kontakt zu Kindern und Jugendlichen können gesundheitliche Gefährdungen bestehen. Sollten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Veranstaltungen oder Bestandteile des Studiums als möglicherweise gefährdend beurteilt werden, sind im Einzelfall Schutzmaßnahmen, diese können auch Teilnahmeverbote beinhalten, zu ergreifen.
Sind als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmen erforderlich, so muss die Möglichkeit nachteilsausgleichender Regelungen geprüft werden.
Soweit verantwortbar, sollen die Fortführung des Studiums ermöglicht und etwaige Benachteiligungen für Ihr Studium und Ihren Studienverlauf vermieden werden!
Lehrveranstaltungen und Prüfungen in der Mutterschutzfrist
Während der gesetzlichen Mutterschutzfrist darf die Universität Sie nicht an Lehrveranstaltungen oder Prüfungen teilnehmen lassen, es sei denn, Sie erklären sich ausdrücklich bereit, Veranstaltungen zu besuchen und/oder Prüfungen abzulegen. Sie haben jedoch die Möglichkeit, diesen Verzicht jederzeit für die Zukunft zu widerrufen. Somit können Sie in der gesetzlichen Schutzfrist vor und nach der Entbindung Ihrem Studium weiter nachgehen!
Freistellung für Untersuchungen / Stillen
Während der Schwangerschaft und in der Stillzeit (zwölf Monate nach der Geburt) können Sie sich für Untersuchungen, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft stehen bzw. bei der Mutterschaft erforderlich sind, freistellen zu lassen.
Auf Verlangen sind Sie als stillende Person für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen, mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde.
Tätigkeitsverbot nachts und am Wochenende
Die Hochschule darf schwangere und stillende Personen zwischen 22 und 6 Uhr ausnahmslos nicht tätig werden lassen. Sie dürfen zwischen 20 Uhr und 22 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen an Veranstaltungen teilnehmen, sofern Sie sich ausdrücklich dazu bereit erklären und Ihre Teilnahme daran für Ihr Studium erforderlich ist - vorausgesetzt eine unverantwortbare Gefährdung für Sie oder Ihr Kind ist ausgeschlossen. Sie können Ihre Erklärung jederzeit für die Zukunft widerrufen.