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Manche Bewerbungsgruppen können ihre Chancen im Zulassungsverfahren verbessern oder haben sogar eine eigene Quote im Zulassungsverfahren.
Bringen Sie in Erfahrung, ob auch Sie zu einer der genannten Bewerbungsgruppen gehören. Welche Nachweise Sie im Einzelnen erbringen müssen, entnehmen Sie oft erst dem Kontrollblatt, das Sie nach einer Bewerbung erhalten. In Zweifelsfällen erkundigen Sie sich schon vor Durchführung der Onlinebewerbung bei der Zulassungsstelle.
Bei der sogenannten Minderjährigenquote handelt es sich um eine Chancenquote, über die bis zu 2% der Studienplätze vergeben werden können.
Beteiligt werden diejenigen Bewerber, die folgende Bedingungen erfüllen:
Nur wenn alle Bedingungen erfüllt sind, werden Minderjährige mit ihrer Bewerbung an der RUB auf der Chancenquote für Minderjährige geführt.
Die Zulassung über die Minderjährigenquote erfolgt nur, wenn eine Zulassung über die regulären Quoten nicht erfolgen kann und man sich im zulassungsrelevanten Bereich auf der Rangliste der Minderjährigen befindet. Die Rangfolge auf dieser Minderjährigenrangliste richtet sich nach der Abiturnote.
Die RUB fördert das Studium von Spitzensportler*innen, die einem auf Bundesebene gebildeten sogenannten Olympia-, Perspektiv-, Ergänzungs-, Teamsport- oder Nachwuchskader eines Bundesfachverbandes des Olympischen Sportbundes angehören. Spitzensportler*innen geben ihre Kaderzugehörigkeit bei der Onlinebewerbung an und laden die Kaderbescheinigung als Nachweis bis zum Ende der Bewerbungsfrist (15.1. bzw. 15.7.) im Bewerbungsportal hoch.
Der Hochschulsport informiert über die Förderleistungen der RUB für Spitzensportler im Studium.
Leisten Sie vor Studienbeginn Wehrdienst, Zivildienst, ein Freiwilliges Soziales Jahr oder den BFD? Wenn Ihr angestrebter Studiengang zulassungsbeschränkt ist, bewerben Sie sich schon vor oder während Ihres Dienstes. Denn wenn Sie einen Zulassungsbescheid erhalten, haben Sie nach Ihrem Dienstende zwei Verfahren lang Anspruch auf bevorzugte Zulassung.
Die Stiftung für Hochschulzulassung stellt zu diesem Thema Merkblätter als Download zur Verfügung.
Was zählt als Dienst?
Mit Diensten im Sinne dieser Hinweise sind gemeint:
Die Mindestdauer für alle Dienstarten liegt zurzeit bei sechs Monaten, eine Ausnahme bildet der Dienst als Entwicklungshelfer*in, der mindestens 12 Monate dauern muss, um anerkannt werden zu können.
Sonstige humanitäre Dienste oder Au-pair-Aufenthalte fallen nicht unter die anerkannten Dienste. Bitte klären Sie dies in Zweifelsfällen mit Ihrer Organisation ab.
Bei der Bewerbung können Sie einen Antrag auf Nachteilsausgleich (Verbesserung der Durchschnittsnote und/oder der Wartezeit) und/oder einen Härtefallantrag (sofortige Zulassung zum Studium ist ggf. möglich) stellen. Bei der Bearbeitung dieser Anträge gelten dieselben Regelungen, welche die Stiftung für Hochschulzulassung bei Bewerbern für medizinische Studiengänge anwendet. Auf hochschulstart.de finden Sie weitere Informationen und Merkblätter zu diesem Thema.
Wer unverschuldet unter Angabe einer Begründung/Erläuterung (etwa aufgrund einer Erkrankung während des Abiturs) daran gehindert wurde, sein Abitur in der geplanten Zeit zu absolvieren, kann diese Gründe zum Nachteilsausgleich geltend machen.
Zum Beleg müssen Sie umfangreiche Unterlagen vorlegen, etwa Gutachten von Fachärzten und Versorgungsämtern, Schulgutachten und -bescheinigungen. Aus diesen Gutachten muss ein Grad der Verbesserung hervorgehen, damit Ihnen etwa die durch das Schulgutachten bestätigte Notenverbesserung im Verfahren berücksichtigt werden kann.
Ergänzende Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt zum Antrag auf Nachteilsausgleich.
Bitte beachten Sie auch die untenstehenden Hinweise zu Sonderanträgen.
Ein anerkannter Härtefallantrag ermöglicht gegebenenfalls die sofortige Zulassung zum Studium oder steigert Ihre Chance auf eine Zulassung. Bei der Prüfung und Beurteilung der Anträge hält die RUB sich an die Vorgaben von Hochschulstart. Nähere Informationen und Merkblätter (auch darüber, welche Fälle nicht als Härtefall geltend gemacht werden können) finden Sie unter hochschulstart.de
Es sollten beispielsweise schwerwiegende gesundheitliche oder soziale Gründe vorliegen, die für Sie eine gravierende Beeinträchtigung bedeuten. Auch bei Anlegung besonders strenger Maßstäbe darf Ihnen nicht zugemutet werden, auch nur ein Semester auf die Zulassung zu warten.
Eine solche besondere Ausnahmesituation wäre etwa eine Erkrankung mit der Tendenz zur Verschlimmerung, die es bei einem verzögerten Studienbeginn nicht mehr ermöglichen würde, das Studium zu Ende zu führen.
Ergänzende Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt zum Härtefallantrag.
Bitte beachten Sie auch die untenstehenden Hinweise zu Sonderanträgen.
Bevor Sie einen Sonderantrag stellen, sollten Sie selbstkritisch prüfen, ob er Aussicht auf Erfolg hat. Die Anträge können auch für Fächer gestellt werden, die von der Stiftung für Hochschulzulassung (hochschulstart.de) vergeben werden. Wie viele Hochschulen hält sich die RUB an die Richtlinien von hochschulstart.de, die als Infoblatt vorliegen.
Für einen Sonderantrag müssen Sie die entsprechenden Nachweise anbringen, die Sie ebenfalls dem Infoblatt entnehmen. Diese müssen als Scan des Originals bis zum Bewerbungsschluss (Bewerbung Bachelor) oder bis zum Ende der Nachweisfrist (Bewerbung Master) bei unserer Zulassungsstelle vorliegen.
Ihr Fall muss durch die beigefügten Belege so deutlich dargestellt sein, dass eine außenstehende Person Ihre Argumente anhand der Unterlagen nachvollziehen kann. Sie erleichtern die Bearbeitung Ihres Antrages, wenn Sie neben den erforderlichen Nachweisen eine kurze schriftliche Begründung beifügen.
Wird der Antrag gestellt und kein Gutachten eingereicht oder wird der Antrag nicht bewilligt, entstehen keine Nachteile.
Absolvieren Sie eine Ausbildung vor Ihrer Hochschulreife, wird Ihnen die Ausbildung nicht als Wartezeit angerechnet. Haben Sie jedoch Ihr Abitur auf dem zweiten Bildungsweg vor dem 15.7.2007 erworben und davor noch eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolviert, verbessert sich Ihre Wartezeit um zwei Semester, vor dem 15.1.2002 sogar um vier Semester.