Bewerbung, Zulassung, Einschreibung

Ausnahmeregelungen und Sonderanträge

Manche Bewerbungsgruppen können ihre Chancen im Zulassungsverfahren verbessern oder haben sogar eine eigene Quote im Zulassungsverfahren.

Bringen Sie in Erfahrung, ob auch Sie zu einer der genannten Bewerbungsgruppen gehören. Welche Nachweise Sie im Einzelnen erbringen müssen, entnehmen Sie oft erst dem Kontrollblatt, das Sie nach einer Bewerbung erhalten. In Zweifelsfällen erkundigen Sie sich schon vor Durchführung der Onlinebewerbung bei der Zulassungsstelle.

Minderjährige Bewerber*innen

Bei der sogenannten Minderjährigenquote handelt es sich um eine Chancenquote, über die bis zu 2% der Studienplätze vergeben werden können.

Beteiligt werden diejenigen Bewerber*innen, die folgende Bedingungen erfüllen:

  • Die Bewerber*innen müssen zu Vorlesungsbeginn noch minderjährig sein,
  • der Hauptwohnsitz muss bei den Eltern und in den Kreisen bzw. kreisfreien Städten Bochum, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Ennepe-Ruhr-Kreis oder Recklinghausen liegen (Ausnahme: Bochum ist der nächstgelegene Studienort mit dem gewünschten Studienangebot).

    Orientierung bietet hier die Entfernungstabelle (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 Vergabeverordnung NRW; Anlage 5)

Nur wenn alle Bedingungen erfüllt sind, werden Minderjährige mit ihrer Bewerbung an der RUB auf der Chancenquote für Minderjährige geführt.

Die Zulassung über die Minderjährigenquote erfolgt nur, wenn eine Zulassung über die regulären Quoten nicht erfolgen kann und man sich im zulassungsrelevanten Bereich auf der Rangliste der Minderjährigen befindet. Die Rangfolge auf dieser Minderjährigenrangliste richtet sich nach der Abiturnote.

Spitzensportler*innen

Die RUB fördert das Studium von Spitzensportler*innen, die einem auf Bundesebene gebildeten sogenannten Olympia-, Perspektiv-, Ergänzungs-, Teamsport- oder Nachwuchskader eines Bundesfachverbandes des Olympischen Sportbundes angehören. Spitzensportler*innen geben ihre Kaderzugehörigkeit bei der Onlinebewerbung an und laden die Kaderbescheinigung als Nachweis bis zum Ende der Bewerbungsfrist (15.1. bzw. 15.7.) im Infoportal Zulassung hoch. Dies können Sie auch Ihrem Kontrollblatt entnehmen, das Sie nach der Onlinebewerbung per Mail als PDF-Datei erhalten.

Der Hochschulsport informiert über die Förderleistungen der RUB für Spitzensportler im Studium.

Bevorzugte Zulassung nach einem Dienst

Leisten Sie vor Studienbeginn Wehrdienst, Zivildienst, ein Freiwilliges Soziales Jahr oder den BFD? Wenn Ihr angestrebter Studiengang zulassungsbeschränkt ist, bewerben Sie sich schon vor oder während Ihres Dienstes. Denn wenn Sie einen Zulassungsbescheid erhalten, haben Sie nach Ihrem Dienstende zwei Verfahren lang Anspruch auf bevorzugte Zulassung.

  • Sie müssen sich erneut fristgerecht bewerben und im Zuge Ihrer Onlinebewerbung angeben, dass Sie Dienst geleistet haben und für ein oder mehrere beantragte Fächer in einem früheren Verfahren bereits eine Zulassung vorlag.

    Die Regelung gilt sowohl für örtlich zulassungsbeschränkte wie auch für Fächer, die von hochschulstart.de vergeben werden.
  • Studienfächer, für die erst während oder nach Ihrem Dienst eine Zulassungsbeschränkung eingeführt wurde, fallen auch in die bevorzugte Zulassung. In diesen Fällen geben Sie bitte im Zuge der Onlinebewerbung an, dass eine Zulassung für das Studienfach vorlag, da Sie sich für zulassungsfreie Studienfächer einfach hätten immatrikulieren können.
  • In jedem Fall wird der Dienst immer als Wartezeit angerechnet.

Die Stiftung für Hochschulzulassung stellt zu diesem Thema Merkblätter als Download zur Verfügung.

Was zählt als Dienst?

Mit Diensten im Sinne dieser Hinweise sind gemeint:

Die Mindestdauer für alle Dienstarten liegt zurzeit bei sechs Monaten, eine Ausnahme bildet der Dienst als Entwicklungshelfer*in, der mindestens 12 Monate dauern muss, um anerkannt werden zu können.

Sonstige humanitäre Dienste oder Au-pair-Aufenthalte fallen nicht unter die anerkannten Dienste. Bitte klären Sie dies in Zweifelsfällen mit Ihrer Organisation ab.

Bewerber*innen mit Behinderungen/chronischen Erkrankungen

Alle, die mit einer Behinderung oder chronischen Erkrankung studieren bzw. studieren wollen, sollten frühzeitig einen Termin zu einer grundlegenden Beratung beim Beratungszentrum zur Inklusion Behinderter (BZI) beim AKAFÖ (z.B. Wohnen, Finanzieren) vereinbaren.

Spezifische Fragen zur Zulassung stellen Sie immer bei der Zulassungsstelle.

Sonderanträge: Härtefall und Nachteilsausgleich

Bei der Bewerbung können Sie einen Antrag auf Nachteilsausgleich (Verbesserung der Durchschnittsnote und/oder der Wartezeit) und/oder einen Härtefallantrag (sofortige Zulassung zum Studium ist ggf. möglich) stellen. Bei der Bearbeitung dieser Anträge gelten dieselben Regelungen, welche die Stiftung für Hochschulzulassung bei Bewerbern für medizinische Studiengänge anwendet. Auf hochschulstart.de finden Sie weitere Informationen und Merkblätter zu diesem Thema.

Nachteilsausgleich: Antrag auf Verbesserung der Durchschnittsnote oder Wartezeit

Wer unverschuldet unter Angabe einer Begründung/Erläuterung (etwa aufgrund einer Erkrankung während des Abiturs) daran gehindert wurde, sein Abitur in der geplanten Zeit zu absolvieren, kann diese Gründe zum Nachteilsausgleich geltend machen.

Zum Beleg müssen Sie umfangreiche Unterlagen vorlegen, etwa Gutachten von Fachärzten und Versorgungsämtern, Schulgutachten und -bescheinigungen. Aus diesen Gutachten muss ein Grad der Verbesserung hervorgehen, damit Ihnen etwa die durch das Schulgutachten bestätigte Notenverbesserung im Verfahren berücksichtigt werden kann.

Ergänzende Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt zum Antrag auf Nachteilsausgleich.

Bitte beachten Sie auch die untenstehenden Hinweise zu Sonderanträgen.

Härtefallantrag auf sofortige Zulassung

Ein anerkannter Härtefallantrag ermöglicht gegebenenfalls die sofortige Zulassung zum Studium oder steigert Ihre Chance auf eine Zulassung. Bei der Prüfung und Beurteilung der Anträge hält die RUB sich an die Vorgaben von Hochschulstart. Nähere Informationen finden Sie unter hochschulstart.de:

Es sollten beispielsweise schwerwiegende gesundheitliche oder soziale Gründe vorliegen, die für Sie eine gravierende Beeinträchtigung bedeuten. Auch bei Anlegung besonders strenger Maßstäbe darf Ihnen nicht zugemutet werden, auch nur ein Semester auf die Zulassung zu warten.

Eine solche besondere Ausnahmesituation wäre etwa eine Erkrankung mit der Tendenz zur Verschlimmerung, die es bei einem verzögerten Studienbeginn nicht mehr ermöglichen würde, das Studium zu Ende zu führen.

Ergänzende Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt zum Härtefallantrag.

Bitte beachten Sie auch die untenstehenden Hinweise zu Sonderanträgen.

Strenge Prüfung: Hinweise zu Sonderanträgen

Bevor Sie einen Sonderantrag stellen, sollten Sie selbstkritisch prüfen, ob er Aussicht auf Erfolg hat. Die Anträge können auch für Fächer gestellt werden, die von der Stiftung für Hochschulzulassung (hochschulstart.de) vergeben werden. Wie viele Hochschulen hält sich die RUB an die Richtlinien von hochschulstart.de, die als Infoblatt vorliegen.

Für einen Sonderantrag müssen Sie die entsprechenden Nachweise anbringen, die Sie ebenfalls dem Infoblatt entnehmen. Diese müssen in amtlich beglaubigter Kopie bis zum Bewerbungsschluss (Bewerbung Bachelor) oder bei zum Ende der Nachweisfrist (Bewerbung Master) bei unserer Zulassungsstelle vorliegen.

Ihr Fall muss durch die beigefügten Belege so deutlich dargestellt sein, dass eine außenstehende Person Ihre Argumente anhand der Unterlagen nachvollziehen kann. Sie erleichtern die Bearbeitung Ihres Antrages, wenn Sie neben den erforderlichen Nachweisen eine kurze schriftliche Begründung beifügen.

Wird der Antrag gestellt und kein Gutachten eingereicht oder wird der Antrag nicht bewilligt, entstehen keine Nachteile.

Weitere Regelungen

Abitur auf dem zweiten Bildungsweg: Verbesserung der Wartezeit

Absolvieren Sie eine Ausbildung vor Ihrer Hochschulreife, wird Ihnen die Ausbildung nicht als Wartezeit angerechnet. Haben Sie jedoch Ihr Abitur auf dem zweiten Bildungsweg vor dem 15.7.2007 erworben und davor noch eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolviert, verbessert sich Ihre Wartezeit um zwei Semester, vor dem 15.1.2002 sogar um vier Semester.

Der Weg an die RUB: Bachelor / Staatsexamen / Medizin
Übersicht
Nach oben