Das Land NRW hat in dem Hochschulfreiheitsgesetz vom 01.01.2007 die Teilnahme und den Leistungserwerb von besonders begabten Schülerinnen und Schülern an Veranstaltungen von Hochschulen ermöglicht.
§ 48 (6) HFG/NRW:
"Schülerinnen oder Schüler, die nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, können im Einzelfall als Jungstudierende außerhalb der Einschreibungsordnung zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen zugelassen werden. Ihre Studien- und Prüfungsleistungen werden auf Antrag bei einem späteren Studium angerechnet."