Krankenversicherung im Studium

Bereits für die Einschreibung benötigen Studierende den Nachweis über eine bestehende Krankenversicherung. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen dazu, in welcher Form Sie diesen Nachweis gegenüber der RUB erbringen müssen und welche Möglichkeiten der Krankenversicherung es gibt.

Eine Kranken- und Pflegeversicherung ist für Studierende grundsätzlich verpflichtend. Daher müssen alle Studierenden bei der Einschreibung ihren Versicherungsstatus nachweisen (gesetzliche Grundlage: § 199a Abs. 2 Sozialgesetzbuch V). Promovierende, Zweithörer*innen, Gasthörer*innen und Deutschkursteilnehmer*innen sind von diesem Meldeverfahren nicht betroffen und müssen keinen Nachweis erbringen.

Inhalt dieser Seite

Bei allen Fragen zur studentischen Krankenversicherung und in Zweifelsfällen (wenn Sie etwa im Ausland versichert sind) wenden Sie sich bitte immer direkt an Ihre Krankenkasse oder lassen Sie sich von einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland beraten. Auf dieser Seite informieren wir Sie dazu, wie Sie Ihren Versicherungsstatus nachweisen und welche Formen und Möglichkeiten der Versicherung es gibt.

So weisen Sie Ihren Krankenversichertenstatus nach

Gesetzliche Versicherungen übermitteln auf Ihre Anfrage einen digitalen Versicherungsnachweis (Meldung M10) direkt an uns als Hochschule.

Gesetzliche Krankenversicherung nachweisen

Fordern Sie Ihre Krankenkasse auf, einen Nachweis über Ihren Versicherungsstatus gemäß § 199a Abs. 2 SGB V an die Ruhr-Universität Bochum (Absendernummer H0002220) zu übermitteln. Prüfen Sie dabei unbedingt, ob Ihr vollständiger Name in den Angaben Ihrer Krankenkasse identisch sind mit den Angaben, die der Ruhr-Universität vorliegen.

Die Krankenkasse übermittelt uns dann digital im Rahmen des Studenten-Meldeverfahrens (SMV) Ihren Nachweis (Meldung M10). Jegliche Form von Papiernachweisen oder PDF-Dateien können wir systembedingt nicht verarbeiten.

Bei der Online-Einschreibung

  • geben Sie die Betriebsnummer Ihrer Krankenkasse an.
    Betriebsnummern der gesetzlichen Krankenkassen finden Sie der Seite Betriebsnummer Krankenkassen.
  • geben Sie Ihre Krankenversicherungsnummer an, die Sie im Regelfall auf Ihrer Versicherungskarte finden. Diese benötigen wir für den Datenabgleich mit der Krankenkasse.
  • laden Sie gerne einen Scan Ihrer Versicherungskarte hoch, damit wir eventuelle Tippfehler bei der Krankenversicherungsnummer oder Betriebsnummer leichter korrigieren können.

Beachten Sie unbedingt:

  • Erfolgt die digitale Meldung nicht, droht die Exmatrikulation, da Ihr Versicherungsschutz nicht nachgewiesen ist.
Private Krankenversicherung nachweisen

Der benötigte digitale Nachweis wird durch eine gesetzliche Krankenkasse übermittelt, Ihre private Krankenkasse kann diese Meldung nicht selbst an die RUB senden.

Beantragen Sie daher zwingend – wenn Sie privat versichert sind und dies auch während Ihres Studiums bleiben wollen – eine sogenannte Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht bei Ihrer letzten gesetzlichen Krankenkasse oder, falls Sie noch nie gesetzlich versichert waren, von einer beliebigen gesetzlichen Krankenkasse.

Geben Sie dabei die Absender-Nummer der Ruhr-Universität Bochum an: H0002220

Die gesetzliche Krankenkasse übermittelt digital die benötigte Bescheinigung im Rahmen des Studenten-Meldeverfahrens (SMV) direkt an die Ruhr-Universität. Jegliche Form von Papiernachweisen oder PDF-Dateien können wir systembedingt nicht verarbeiten.

Beachten Sie unbedingt:

  • Erfolgt die digitale Meldung nicht, droht die Exmatrikulation, da Ihr Versicherungsschutz nicht nachgewiesen ist.
  • Wollen Sie sich als Privatversicherte*r von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen, gilt eine maximale Frist von 3 Monaten nach Eintreten der Versicherungspflicht als Student*in, also Ihr Studienbeginn. Nach Ablauf dieser Ausschlussfrist ist eine Befreiung nicht mehr möglich und es muss eine gesetzliche Krankenversicherung abgeschlossen werden (Rechtsgrundlage §8 SGB V).

Kümmern Sie sich unbedingt frühzeitig um die nötigen Bescheinigungen und lassen Sie sich von einer gesetzlichen Krankenkasse zu den Formalitäten beraten. Weitere allgemeine Informationen finden Sie unten.

Ausländische Krankenversicherung nachweisen

Eine ausländische Krankenversicherung reicht für ein Studium in Deutschland nur in wenigen Fällen aus. Dies ist beispielsweise bei einigen Krankenversicherungen innerhalb der EU oder bei bestimmten außereuropäischen Ländern der Fall, bei denen entsprechende Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen wurden.

Bitte lassen Sie sich rechtzeitig vor Beginn des Studiums von einer gesetzlichen deutschen Krankenkasse beraten, da von dieser gesetzlichen deutschen Krankenkasse eine digitale Meldung über Ihren Versicherungsstatus bei uns eingehen muss. Möglicherweise fragt die gesetzliche deutsche Krankenkasse nach einer Absendernummer der Hochschule. Die Absendernummer der Ruhr-Universität Bochum lautet: H0002220


Kümmern Sie sich bitte unbedingt rechtzeitig vor Beginn des Studiums um diese wichtige Formalität, da ansonsten möglicherweise höhere Kosten auf Sie zukommen.

Dies ist etwa der Fall, wenn Sie sich aufgrund Ihrer ausländischen Krankenversicherung von der Versicherungspflicht in Deutschland befreien lassen können, die oben beschriebene Meldung aber nicht fristgerecht innerhalb von maximal drei Monaten nach Studienbeginn eingeht – in diesem Fall müssen Sie sich zusätzlich versichern.

Im Studium Krankenversicherung gewechselt?

Aus sozialrechtlichen Gründen braucht das Studierendensekretariat immer die aktuellen Daten darüber, wie und wo Sie krankenversichert sind.

Wechseln Sie die Krankenkasse oder Krankenversicherung, beantragen Sie bei Ihrer neuen Versicherung eine „Meldung über den Krankenkassenwechsel“ (M11) an die Absendernummer der Ruhr-Universität Bochum (H0002220).

Die Versicherung übermittelt dann den Nachweis direkt an die Ruhr-Universität.

Möglichkeiten der Krankenversicherung für Studierende

Gesetzliche Krankenversicherung

Als Studierende*r werden Sie grundsätzlich der gesetzlichen Krankenversicherung zugeordnet. Bei den gesetzlichen Krankenversicherungen fallen Studierende unter 25 oft noch unter die Familienversicherung der Eltern. Ansonsten bieten die Krankenkassen vergünstigte studentische Versicherungen an.

Familienversicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung

Studierende können beitragsfrei bei einer gesetzlichen Krankenversicherung der Eltern, des Ehegatten / der Ehegattin oder der eingetragenen Lebenspartnerin / des eingetragenen Lebenspartners familienversichert sein. Dafür gibt es jedoch Voraussetzungen und Regelungen:

Familienversicherte dürfen ein regelmäßiges Brutto-Einkommen von monatlich 470 Euro (Stand 2022) nicht überschreiten. Ausgenommen sind kurzfristige Beschäftigungen in der vorlesungsfreien Zeit, also Jobs, die im Voraus auf drei Monate bzw. 70 Arbeitstage begrenzt sind. Hier ist die Höhe des Verdienstes grundsätzlich unerheblich.

Auch Leistungen nach dem BAföG oder der Unterhalt der Eltern werden bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nicht berücksichtigt.

Studentische Krankenversicherung

Studierende, die nicht mehr kostenfrei in der Familienversicherung mitversichert sind, können der kostengünstigen studentischen Krankenversicherung beitreten. Diese Möglichkeit besteht allerdings in der Regel nur bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres.

Voraussetzung ist, dass das Studium gegenüber einer Beschäftigung im Vordergrund steht, Sie also nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten (der sogenannte Werkstudentenvertrag).

Ausnahmen:

  • In den Semesterferien dürfen Sie an insgesamt 182 Kalendertagen pro Jahr auch tagsüber und unter der Woche mehr als 20 Stunden arbeiten (26-Wochen-Regel).
  • In einigen Fällen gibt es weitere Ausnahmen, lassen Sie sich von Ihrer Krankenversicherung beraten.

Überschreiten Sie diese Grenzen, verlieren Sie die studentische Krankenversicherung und müssen deutlich höhere Beiträge zahlen.

Studentische Krankenversicherung: Verlängerungsmöglichkeiten

Die studentische Krankenversicherung lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen bis maximal zum 37. Geburtstag verlängern. Dies ist beispielsweise möglich für:

  • die Zeit zur Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung auf dem zweiten Bildungsweg
  • Pflege von Familienangehörigen
  • Eigene Krankheit von mindestens 3 Monaten (am Stück)
  • Eigene Behinderung (max. Verlängerung: 7 Semester)
  • Geburt eines Kindes und anschließende Kinderbetreuung (max. Verlängerung: 6 Semester)
  • Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, Wehr- oder Zivildienst oder jetzt Bundesfreiwilligendienst
  • Mitarbeit in Hochschulgremien (wie etwa Fachschaftsrat, AStA, StuPa, Senat etc.)

Private Krankenversicherung: Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht

Als Studierende*r werden Sie grundsätzlich der gesetzlichen Krankenversicherung zugeordnet. Vor der Einschreibung steht die Wahl, sich in der privaten Krankenversicherung zu versichern und somit von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien zu lassen.

Unbedingt beachten: Möglichkeiten und Konsequenzen der Befreiung

Studierende, die unmittelbar vor dem Studium pflichtversichert waren (etwa durch Ausbildung, FSJ, Bundesfreiwilligendienst), können sich nicht von der Versicherungspflicht befreien lassen. Auch müssen Sie in der privaten Krankenversicherung bleiben, wenn Sie selbst privat versichert und älter als 30 Jahre alt sind.

Studierende, die über Ihre Eltern bei einer privaten Krankenversicherung versichert sind oder sich privat krankenversichern möchten, sollten beachten:

  • Wer im Studium privat krankenversichert ist, kann bei einer anschließenden Selbstständigkeit nicht mehr in eine gesetzliche Krankenversicherung zurück wechseln. Auch wer nicht gleich einen Job bekommt, muss die Kosten der Versicherung selbst tragen.
  • Eine Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht gilt für das gesamte Studium, unabhängig vom Alter und sowohl für den Bachelor als auch den Master.
Bildliche beispielhafte Darstellung eines Doktorhuts
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