Krankenversicherung im Studium

Eine Kranken- und Pflegeversicherung ist für Studierende grundsätzlich verpflichtend. Bereits für die Einschreibung benötigen Sie den Nachweis über eine bestehende Krankenversicherung. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen dazu, in welcher Form Sie diesen Nachweis gegenüber der RUB müssen erbringen und welche Möglichkeiten der Krankenversicherung es gibt.

Krankenversicherungsstatus nachweisen

Seit 2022 stellen Versicherungen der Versicherungsnachweis nicht mehr auf Papier aus, sondern übermitteln den Status auf Anfrage direkt an die Hochschule.

Gesetzliche Krankenversicherung nachweisen

Wenn Sie gesetzlich versichert sind, fordern Sie Ihre Krankenkasse bitte dazu auf, einen Nachweis über Ihren Versicherungsstatus gemäß § 199a Abs. 2 SGB V an die Ruhr-Universität Bochum zu übermitteln. Möglicherweise benötigt die Krankenkasse dafür eine Absendernummer. Diese lautet: H0002220. Der Nachweis wird digital durch die Krankenkasse an die RUB übermittelt. Wenden Sie sich hierfür bitte direkt an Ihre gesetzliche Krankenkasse.

Bei der Online-Einschreibung geben Sie die Betriebsnummer Ihrer Krankenkasse an. Die Betriebsnummern der gesetzlichen Krankenkassen sind auf der Seite Betriebsnummer Krankenkassen aufgelistet. Zusätzlich geben Sie bitte Ihre Krankenversicherungsnummer an, da wir diese für den Datenabgleich mit der Krankenkasse benötigen. Diese Nummer finden Sie im Regelfall auf Ihrer Versicherungskarte.

Falls möglich, laden Sie bitte noch einen Scan Ihrer Versicherungskarte hoch, damit wir eventuelle Tippfehler bei der Krankenversicherungsnummer oder Betriebsnummer leichter korrigieren können.

Private Krankenversicherung nachweisen

Wenn Sie privat versichert sind und dies auch während Ihres Studiums bleiben wollen, dann

  • beantragen Sie bitte eine sogenannte Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht bei Ihrer letzten gesetzlichen Krankenkasse oder – falls Sie noch nie gesetzlich versichert waren – von einer beliebigen gesetzlichen Krankenkasse. Geben Sie dabei die Absender-Nummer der Ruhr-Universität Bochum an: H0002220
    Die gesetzliche Krankenkasse übermittelt die benötigte Bescheinigung direkt an die Ruhr-Universität.

Beachten Sie bitte unbedingt, dass eine private Krankenkasse die benötigte digitale Meldung nicht selbst an die RUB senden kann. Sie müssen sich zwingend an eine gesetzliche Krankenkasse wenden und dort die digitale Meldung beauftragen. Erfolgt die digitale Meldung nicht, droht die Exmatrikulation, da Ihr Versicherungsschutz nicht nachgewiesen ist.

Achtung: Für Privatversicherte gilt die maximale Frist von 3 Monaten nach Eintreten der Versicherungspflicht als Student*in zur Beantragung der Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht. Nach Ablauf dieser Ausschlussfrist ist eine Befreiung nicht mehr möglich und es muss eine gesetzliche Krankenversicherung abgeschlossen werden (Rechtsgrundlage §8 SGB V).

Kümmern Sie sich bitte unbedingt frühzeitig um die nötigen Bescheinigungen und lassen Sie sich von einer gesetzlichen Krankenkasse zu den Formalitäten beraten. Weitere allgemeine Informationen finden Sie unten.

Ausländische Krankenversicherung nachweisen

Wichtiger Hinweis vorab: Eine ausländische Krankenversicherung reicht nur in wenigen Fällen für ein Studium in Deutschland aus. Dies ist beispielsweise bei einigen Krankenversicherungen innerhalb der EU oder bei bestimmten außereuropäischen Ländern auf Grundlage von entsprechenden Sozialversicherungsabkommen (z.B. teilweise Türkei etc.) der Fall.

Bitte lassen Sie sich rechtzeitig vor Beginn des Studiums von einer gesetzlichen deutschen Krankenkasse beraten, da von dieser gesetzlichen deutschen Krankenkasse eine digitale Meldung über Ihren Versicherungsstatus bei uns eingehen muss.

Möglicherweise fragt die gesetzliche deutsche Krankenkasse nach einer Absendenummer oder RUB. Diese lautet H0002220

Kümmern Sie sich bitte unbedingt rechtzeitig vor Beginn des Studiums um die Formalitäten, da ansonsten möglicherweise höhere Kosten auf Sie zukommen. Dies ist z.B. der Fall, wenn Sie nicht innerhalb von maximal drei Monaten nach Studienbeginn die Befreiung von der Versicherungspflicht in Deutschland aufgrund der ausländischen Krankenversicherung erwirken.

Im Studium Krankenversicherung gewechselt?

Aus sozialrechtlichen Gründen braucht das Studierendensekretariat immer die aktuellen Daten, wie und wo Sie krankenversichert sind.

Wechseln Sie die Krankenkasse oder Krankenversicherung, beantragen Sie bei Ihrer neuen Versicherung eine „Meldung über den Krankenkassenwechsel“ (M11) an die Absendernummer der Ruhr-Universität Bochum (H0002220).

Die Versicherung übermittelt dann den Nachweis direkt an die Ruhr-Universität.

Möglichkeiten der Krankenversicherung für Studierende

Gesetzliche Krankenversicherung

Als Studierender werden Sie grundsätzlich der gesetzlichen Krankenversicherung zugeordnet. Bei den gesetzlichen Krankenversicherungen fallen Studierende unter 25 oft noch unter die Familienversicherung der Eltern. Ansonsten bieten die Krankenkassen vergünstigte studentische Versicherungen an.

Familienversicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung

Studierende können beitragsfrei bei einer gesetzlichen Krankenversicherung der Eltern, des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners familienversichert sein. Dafür gibt es jedoch Voraussetzungen. Hier die wichtigsten:

  • Familienversicherte dürfen ein regelmäßiges Brutto-Einkommen von monatlich 470 Euro (Stand 2022) nicht überschreiten. Ausgenommen sind kurzfristige Beschäftigungen in der vorlesungsfreien Zeit, also Jobs, die im Voraus auf drei Monate bzw. 70 Arbeitstage begrenzt sind. Hier ist die Höhe des Verdienstes grundsätzlich unerheblich. Auch Leistungen nach dem BAföG oder der Unterhalt der Eltern werden bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nicht berücksichtigt.

Studentische Krankenversicherung

Studierende, die nicht mehr kostenfrei in der Familienversicherung mitversichert sind, können der kostengünstigen studentischen Krankenversicherung beitreten. Diese Möglichkeit besteht allerdings nur bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres.

Voraussetzung ist, dass das Studium gegenüber einer Beschäftigung im Vordergrund steht, Sie also nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten, der sogenannte Werkstudentenvertrag.

Ausnahmen:

  • Während der Vorlesungszeit dürfen Sie nur mehr als 20 Stunden arbeiten, wenn die Arbeitszeiten nachweislich überwiegend außerhalb der regulären Studienzeit liegen (am Wochenende, abends oder nachts).
  • In den Semesterferien Dürfen Sie an insgesamt 182 Kalendertagen pro Jahr auch tagsüber und unter der Woche mehr als 20 Stunden arbeiten (26-Wochen-Regel).

Überschreiten Sie diese Grenzen, verlieren Sie die studentische Krankenversicherung und müssen deutlich höhere Beiträge zahlen.

Verlängerungsmöglichkeiten der studentischen Krankenversicherung

Die studentische Krankenversicherung lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen bis maximal zum 37. Geburtstag verlängern. Dies ist beispielsweise möglich für:

  • die Zeit zur Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung auf dem zweiten Bildungsweg
  • Pflege von Familienangehörigen
  • Eigene Krankheit von mindestens 3 Monaten (am Stück)
  • Eigene Behinderung (max. Verlängerung: 7 Semester)
  • Geburt eines Kindes und anschließende Kinderbetreuung (max. Verlängerung: 6 Semester)
  • Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, Wehr- oder Zivildienst oder jetzt Bundesfreiwilligendienst
  • Mitarbeit in Hochschulgremien (wie etwa Fachschaftsrat, AStA, StuPa, Senat etc.)

Private Krankenversicherung: Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht

Als Studierender werden Sie grundsätzlich der gesetzlichen Krankenversicherung zugeordnet. Vor der Einschreibung steht die Wahl, sich in der privaten Krankenversicherung zu versichern und somit von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien zu lassen.

Unbedingt beachten: Möglichkeiten und Konsequenzen der Befreiung

Studierende, die unmittelbar vor dem Studium pflichtversichert waren (etwa durch Ausbildung, FSJ, Bundesfreiwilligendienst), können sich nicht von der Versicherungspflicht befreien lassen. Auch müssen Sie in der privaten Krankenversicherung bleiben, wenn Sie selbst privat versichert und älter als 30 Jahre alt sind.

Studierende, die über Ihre Eltern bei einer privaten Krankenversicherung versichert sind oder sich privat krankenversichern möchten, sollten beachten:

  • Wer im Studium privat krankenversichert ist, kann bei einer anschließenden Selbstständigkeit nicht mehr in eine gesetzliche Krankenversicherung zurückwechseln. Auch wer nicht gleich einen Job bekommt, muss die Kosten der Versicherung selbst tragen.
  • Eine Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht gilt für das gesamte Studium, unabhängig vom Alter und sowohl für den Bachelor als auch den Master.

Informationen zur Krankenversicherung

Bei allen Fragen zur studentischen Krankenversicherung und in Zweifelsfällen (etwa wenn Sie im Ausland versichert sind) wenden Sie sich bitte direkt an Ihre jeweilige Krankenkasse oder lassen Sie sich von einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland beraten.

Studierendensekretariat
Übersicht
Nach oben