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Deutschlandstipendium: FAQ

Weitere Informationen rund um das Deutschlandstipendium finden Sie auch auf den Seiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

Fragen zu Bewerbung und Vergabe

Wer kann sich bewerben?

Studierende aller Nationalitäten und aller Fachrichtungen, die an der RUB eingeschrieben sind. Grundsätzlich ist jedes Studium förderungsfähig. Also zum Beispiel auch ein Zweit- oder Ergänzungsstudium, ein Masterstudiengang oder ein berufsbegleitendes/duales Studium. Auch Teilzeitstudierende und angehende Studierende, die auf eine Zulassung warten, können sich für das Stipendium bewerben. Ausgenommen von der Förderung sind Promovierende.

Ich kann mich nicht in das Bewerbungsformular einloggen. Was soll ich tun?

Wenn Sie sich nicht einloggen können, um das Bewerbungsformular auszufüllen, versuchen Sie bitte zunächst folgendes:

  • Verwenden Sie einen anderen Browser (erfahrungsgemäß funktionieren Google Chrome und Firefox am Besten).
  • Überprüfen Sie, ob Sie Ihre RUB LoginID korrekt eingegeben haben.
  • Eine Anmeldung kann ggf. auch über das Active Directory von IT.Service funktionieren.

Falls Sie sich immer noch nicht anmelden können, bitten wir Sie, sich direkt mit IT.Services in Verbindung zu setzen, da die Stabsstelle Fundraising keine technischen Probleme einzelner LoginIDs beheben kann. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Wie hoch ist die Förderung und wer bezahlt sie?

Die Höhe eines Stipendiums beträgt 300 Euro monatlich. 150 Euro davon werden vom Förderer getragen, die anderen 150 Euro übernimmt der Bund. Das Deutschlandstipendium wird von den Hochschulen direkt an die Stipendiat*innen ausgezahlt. Die Förderung wird einkommensunabhängig vergeben und kann auch zusätzlich zum BAföG bezogen werden.

Muss das Geld zurückgezahlt werden?

Nein. Stipendiat*innen müssen die erhaltenen Mittel nicht zurückzahlen.

Wie lange werde ich gefördert?

Geförderte Studierende sollen möglichst lange den Rücken frei haben und sich auf ihre Ausbildung konzentrieren können. Die Förderung dauert in der Regel mindestens zwei Semester. Eine Weiterförderung ist möglich, jedoch wird das Stipendium nicht länger als im Rahmen der Regelstudienzeit gezahlt.

Kann ich nach einem Jahr auch weiter gefördert werden?

Ja, Sie können sich nach einem Jahr für eine Weiterförderung bewerben. Ob Sie weitergefördert werden, hängt in erster Linie von der Qualität Ihrer Wiederbewerbung ab.

Gibt es ein Recht auf das Deutschlandstipendium?

Nein. Jede Hochschule entscheidet für sich, ob und wem sie das Stipendium anbietet.

Wie sehen die Förderungsrichtlinien für das Deutschlandstipendium aus?

Hier finden Sie die Gesetzestexte zum „Gesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms“.

Wie sind die Kriterien für die Auswahl der Studierenden?

Das Stipendienprogramm-Gesetz (StipG) und die Stipendienprogramm-Verordnung (StipV) geben die Förderkriterien vor, die die Hochschulen ausgestalten können. Mit dem Deutschlandstipendium sollen begabte und leistungsfähige Studierende gefördert werden. Schulische und Studienleistungen sind ein wichtiger Anhaltspunkt für die Beurteilung von Leistungsfähigkeit und Talent der Bewerber*innen. Zu den Förderkriterien zählen jedoch auch Auszeichnungen und Preise, eine vorangegangene Berufstätigkeit und Praktika, außerschulisches oder außerfachliches Engagement und die Überwindung von etwa herkunftsbedingten biografischen Hindernissen. Das Bewerbungs- und Auswahlverfahren soll die gesamte Persönlichkeit der/des Bewerber*in berücksichtigen.

Die Auswahlkriterien für die fakultätsgebundenen und allgemeinen Stipendien finden Sie hier.

Wer entscheidet über die Vergabe?

Die Stipendiat*innen werden von Gremien der Hochschulen auf Basis der festgelegten Kriterien ausgewählt.

Kann ich mich als Promotionsstudent*in bewerben?

Nein, Sie können sich nur im Erststudium beziehungsweise im Zweitstudium/Aufbaustudium für ein Deutschlandstipendium bewerben. Stipendien für Promotionsstudierende bietet zum Beispiel die Research School an.

Ich habe gerade mein Abitur gemacht und schreibe mich zum Wintersemester an der RUB ein. Kann ich mich bewerben?

Ja – bitte bewerben Sie sich über Online-Bewerbungsformular für Abiturient*innen. Beachten Sie die Bewerbungsfristen, die Sie auf der Seite „Ablauf des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens“ finden.

Ich studiere (momentan) an einer anderen Universität. Kann ich mich bewerben?

Die Bewerbung ist nur möglich, wenn Sie ab dem Beginn des Förderungszeitraums an der RUB studieren. Wenn Sie zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht an der RUB eingeschrieben sind, sich aber zum Wintersemester an der RUB immatrikulieren wollen, können Sie sich innerhalb Bewerbungsphase für Gruppe 2 online bewerben.

Anfragen, die uns zu einem späteren Zeitpunkt erreichen, werden nicht mehr berücksichtigt. Studienwechsler sind diejenigen, die bereits an einer Hochschule immatrikuliert waren beziehungsweise einen akademischen Abschluss erworben haben.

Kann ich mich als ausländischer Studierender bewerben?

Ja. Bevorzugt werden jedoch ausländische Studierende, die bereits an der Ruhr-Universität Bochum immatrikuliert sind.

Kann das Deutschlandstipendium auch Geflüchteten zugutekommen?

Auch Studierende mit Fluchthintergrund beziehungsweise Schutzsuchende können ein Stipendium erhalten, wenn sie an der RUB immatrikuliert sind.

Zu den besonderen sozialen, familiären oder persönlichen Hürden, deren Überwindung im Auswahlverfahren berücksichtigt werden sollen, gehören auch Fluchterfahrung oder die Erfahrung politischer Verfolgung. Diese werden im Auswahlverfahren berücksichtigt.

Ich studiere Fach XYZ im Zweitstudium/Aufbaustudium. Kann ich mich bewerben?

Bewerber*innen im Zweitstudium/Aufbaustudium haben die Möglichkeit, ein Deutschlandstipendium zu erhalten.

Ich schließe mein Bachelorstudium an der RUB in diesem Semester ab und beginne ab dem kommenden Semester mein Masterstudium an der RUB. Kann ich mich bewerben?

Ja, auch in diesem Fall können Sie sich für ein Deutschlandstipendium bewerben. Bitte setzen Sie uns jedoch unverzüglich darüber in Kenntnis, wenn Sie das Bachelorstudium beendet haben und in den Masterstudiengang übergehen.

Voraussetzung für die Weiterförderung durch das Deutschlandstipendium während des Übergangs vom Bachelor- in den Masterstudiengang ist der pausenlose Übergang (ohne Wartesemester oder Exmatrikulation). Zudem benötigen wir ein aktuelles Transcript of Records und – falls bereits vorhanden – das Bachelorzeugnis sowie die aktuelle Studienbescheinigung, aus der hervorgeht, dass Sie sich im 1. Mastersemester befinden.

Wie ist die Regel bei Beendigung des Studiums oder einem Fachrichtungswechsel?

Die Förderung endet bei erfolgreichem Studienabschluss mit der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats nach der Erbringung der letzten Prüfungsleistung. Ansonsten endet das Stipendium mit Ablauf des Monats, in dem der Stipendiat oder die Stipendiatin das Studium abgebrochen, die Fachrichtung gewechselt hat oder exmatrikuliert wird.

Welche Regelung gilt bei einem Hochschulwechsel?

Bei einem Hochschulwechsel in dieselbe Fachrichtung wird ein Übergangssemester gewährt, d. h., das Stipendium wird ein Semester lang fortgezahlt. Dies gibt dem Studierenden die Möglichkeit, sich an der neuen Hochschule um ein Deutschlandstipendium oder eine andere Förderung zu bewerben. Dies gilt sowohl für einen Wechsel an eine Hochschule im Inland als auch an eine Hochschule im Ausland.

Wo finde ich mein Transcript of Records?

Für die Bewerbung müssen Sie ihr aktuelles Transcript of Records beifügen. In diesem Transcript sind Ihre bisherigen Leistungs- und Studiennachweise aufgeführt. Das Transcript können Sie sich selbstständig über eCampus ausdrucken ("Übersicht über Leistungsnachweise").

Alternativ wenden Sie sich bitte an das zuständige Prüfungsamt, das Ihnen manuell ein Transcript of Records erstellen kann.

In der Bewerbung wird nach meinem Notendurchschnitt gefragt. Was ist damit genau gemeint?

Das Deutschlandstipendium nutzt sowohl gesellschaftliches Engagement als auch akademische Leistungen als Auswahlkriterien. Aus diesem Grund werden Sie in Ihrer Bewerbung um einen aktuellen Notendurchschnitt gebeten. Ihren Notendurchschnitt errechnen Sie bitte so, wie es in Ihrem Studiengang üblicherweise der Fall ist (gewichtet, nicht gewichtet etc.). Bei diesbezüglichen Fragen können Sie sich an Ihre Fakultät oder das zuständige Prüfungsamt wenden; die Stabsstelle Fundraising kann aufgrund der Vielzahl an Studiengängen hierzu keine pauschale Aussage treffen. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Praktikum, Ausland, Urlaub und Auszeit

Mein fester Wohnsitz befindet sich im Ausland. Kann ich mich trotzdem bewerben?

Ja. Weder Fernstudierenden noch Studierenden mit festem Wohnsitz im Ausland kann eine Bewerbung um ein Deutschlandstipendium verwehrt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Antragsberechtigung gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 Stipendienprogramm-Gesetz (StipG) erfüllt sind. Die Vergabe bzw. der Bezug des Deutschlandstipendiums ist insofern nicht vom Wohnsitz der Studierenden abhängig zu machen.

Was geschieht mit dem Deutschlandstipendium, wenn ich vom Studium beurlaubt bin?

Während einer Beurlaubung vom Studium, etwa aus persönlichen oder familiären Gründen (zum Beispiel bei Schwangerschaft oder Kinderziehung oder zur Pflege eines nahen Angehörigen), wird das Stipendium nicht fortgezahlt. Mit Fortsetzung des Studiums verlängert sich der Bewilligungszeitraum um die Dauer der Beurlaubung.

Das Stipendium wird nicht weitergezahlt, wenn ein nicht in der Studienordnung vorgesehenes Praktikum absolviert oder ein nicht fachrichtungsbezogener Auslandsaufenthalt angestrebt wird. In allen Fällen muss die Beurlaubung unverzüglich mitgeteilt werden. Das Stipendium wird dann eingestellt. Die RUB behält sich vor, zu viel gezahlte Stipendiengelder zurückzufordern.

Kann das Deutschlandstipendium während einer Beurlaubung weiterbezogen werden, wenn in dieser Zeit ein Praktikum oder ein Auslandsaufenthalt absolviert wird?

Hier ist zwischen Pflichtpraktika im In- und Ausland und sonstigen Praktika zu unterscheiden. Verpflichtende In- oder Auslandspraktika sind in das Studium integriert und stehen einer Auszahlung des Stipendiums nicht entgegen. Lässt sich der/die Stipendiat*in für sonstige Praktika beurlauben, die in der jeweiligen Studienordnung nicht vorgesehen sind, wird das Stipendium für das betreffende Semester eingestellt und nicht weitergezahlt. In diesem Fall muss die Beurlaubung unverzüglich mitgeteilt werden. Die RUB behält sich vor, zu viel gezahlte Stipendiengelder zurückzufordern.

Kann das Deutschlandstipendium weiterbezogen werden, wenn ich ein freiwilliges Praktikum absolviere, ohne mich vom Studium beurlauben zu lassen?

Wenn das freiwillige Praktikum in der vorlesungsfreien Zeit stattfindet oder das Praktikum an einzelnen Wochentagen absolviert wird, kann das Stipendium weitergezahlt werden. Auch wird das Stipendium weitergezahlt, wenn der/die Stipendiat*in das Praktikum beim aktuellen Förderer absolviert. Ist das Praktikum länger als 8 Wochen und in Vollzeit, behält sich die RUB vor, das Stipendium einzustellen und die zu viel gezahlten Stipendiengelder zurückzufordern.

Wird das Deutschlandstipendium während eines vorübergehenden Auslandsstudiums, etwa im Rahmen des ERASMUS-Programms, fortgezahlt?

Das Stipendium wird auch dann fortgezahlt, wenn man sich während des Förderungszeitraums in einem fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthalt befindet. Das gilt unabhängig von einer eventuellen Beurlaubung an der Hochschule, die das Stipendium vergibt. Studiert man über das ERASMUS+-Programm im Ausland, wird das Deutschlandstipendium auch dann fortgezahlt, wenn man als Stipendiat*in gleichzeitig einen Mobilitätszuschuss vom Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) erhält. Dennoch bitten wir, Auslandsaufenthalte – soweit möglich – nicht in die Zeit der Förderung zu legen, um den regelmäßigen Austausch und Kontakt mit den Spender*innen sowie anderen Stipendiat*innen zu gewährleisten.

Kann ich zeitweise auf den Bezug des Deutschlandstipendiums verzichten?

Ja, beispielsweise für die Zeit eines vom DAAD geförderten Auslandsstudiums oder während einer anderen Förderung, die nicht gleichzeitig mit dem Deutschlandstipendium bezogen werden kann. Der Bewilligungszeitraum für das Deutschlandstipendium verlängert sich hierdurch nicht.

Doppelförderung und Vereinbarkeit mit anderen Leistungen

Was bedeutet Doppelförderung?

Grundsätzlich gilt: Wer schon eine begabungs- und leistungsabhängige materielle Förderung einer anderen Einrichtung (zum Beispiel Begabtenförderungswerk) erhält, die durchschnittlich 30 Euro oder mehr pro Monat beträgt, kann kein Deutschlandstipendium bekommen.

Eine detaillierte tabellarische Übersicht zur Zulässigkeit des gleichzeitigen Bezugs anderer Stipendien mit dem Deutschlandstipendium (z.B. DAAD-Stipendien, PROMOS etc.) finden Sie hier.

Kann man gleichzeitig mit einem DAAD-Stipendium und dem Deutschlandstipendium gefördert werden?

Wer ein DAAD-Vollstipendium erhält, kann nicht gleichzeitig das Deutschlandstipendium beziehen, da beide Stipendien begabungs- und leistungsabhängig sind. Allerdings kann man sich während des Bezugs eines DAAD-Vollstipendiums vom Deutschlandstipendium beurlauben lassen. Erhält man dagegen ein Teilstipendium des DAAD, kann man das Deutschlandstipendium parallel beziehen.

Ich erhalte BAföG. Wird das Stipendium darauf angerechnet?

Nein. Die Mittel nach dem Bafög und das Stipendium sind zwei sich ergänzende Programme. Dies gilt auch für Auslands-Bafög, soweit die Kriterien für einen Weiterbezug des Stipendiums während eines Auslandsaufenthaltes gewährleistet sind. Studierende können grundsätzlich beide Fördermöglichkeiten gleichzeitig ohne Abschläge in Anspruch nehmen. Eine Anrechnung findet nur statt, soweit durch den gleichzeitigen Bezug anderer Stipendien ein Gesamtbetrag, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht, überschritten wird. Für angesparte Stipendienmittel gelten die üblichen Grundsätze der Vermögensanrechnung, das heißt die anrechnungsfreie Grenze von 8.200 Euro erhöht sich bei einem Stipendienbezug nicht.

Wird das Stipendium auf andere Sozialleistungen angerechnet (außer BAföG)?

Nein. Das Stipendium wird grundsätzlich nicht auf andere Sozialleistungen, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II, angerechnet. Eine Ausnahme stellt der Bezug von Wohngeld dar.

Kann ich parallel zum Stipendium auch Wohngeld beziehen?

Ja. Bezieher von Wohngeld müssen jedoch beachten, dass das Stipendium wie auch andere Stipendien zur Hälfte für die Berechnung des Jahreseinkommens berücksichtigt wird. Für weitere Fragen zum Thema Stipendium und Wohngeld wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Wohngeldstelle. Das Team Deutschlandstipendium kann hierüber keine pauschalen Aussagen treffen.

Hat das Stipendium Auswirkungen auf den Bezug von Kindergeld?

Der Erhalt des Stipendiums hat keinen Einfluss auf den Bezug von Kindergeld der Eltern der/des Stipendiaten*in.

Hat das Stipendium Auswirkungen auf den Beitrag der gesetzlichen Krankenversicherung?

Das Stipendium hat keine Auswirkungen auf den Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung, solange der/die Stipendiat*in in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist (in der Regel bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters bzw. des 30. Lebensjahres). Anders liegt der Fall, wenn der/die Stipendiat*in (anschließend) als freiwilliges Mitglied versichert ist. Für freiwillige Mitglieder hat der Gesetzgeber die Erhebung von Mindestbeiträgen vorgeschrieben. Überschreiten die beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherten (hierzu gehören auch Stipendien) eine vom Gesetzgeber vorgegebene Bemessungsgrundlage, sind die entsprechenden Einnahmen beitragspflichtig.

Hat das Stipendium Auswirkungen auf meinen Unterhaltsanspruch gegenüber meinen Eltern?

Ja. Das Stipendium wird beim Kindesunterhalt bedarfsmindernd berücksichtigt. Volljährige Studierende sind gehalten, sich zunächst aus eigenen Mitteln zu unterhalten, bevor sie Ansprüche gegenüber ihren Eltern geltend machen. Das Stipendium zählt dabei zu den eigenen Einkünften der/des Stipendiat*in.

Hat das Deutschlandstipendium Auswirkungen auf eine (Halb)waisenrente?

Bei einer (Halb)waisenrente handelt es sich um eine Form von Einkommen und nicht um eine Bildungsförderung. Das Deutschlandstipendium wird einkommensunabhängig gewährt und kann und darf damit den Erhalt von Waisenrenten nicht beeinträchtigen.

Wie wird mein Stipendium steuerlich behandelt?

Das Stipendienprogramm-Gesetz (StipG) wurde so ausgestaltet, dass es sich bei dem Stipendium in der Regel nicht um steuer- oder sozialabgabenpflichtiges Einkommen handelt.

Darf ich neben dem Deutschlandstipendium eine bezahlte Tätigkeit ausüben?

Eine Tätigkeit als Werkstudent schließt den Bezug des Deutschlandstipendiums nicht aus, ebenso wenig wie die Ausübung einer anderen bezahlten Tätigkeit neben dem Studium. Das Stipendium darf allerdings nach § 5 Abs. 2 StipG weder von einer Gegenleistung für den privaten Mittelgeber noch von einer Arbeitnehmertätigkeit oder einer Absichtserklärung hinsichtlich einer späteren Arbeitnehmertätigkeit abhängig gemacht werden.

Wie wird mit hochschuleigenen Förderprogrammen verfahren? Fallen diese unter den Ausschluss von Doppelförderung?

Nur, wenn es sich um eine begabungs- und leistungsabhängige materielle Förderung handelt. So stehen zum Beispiel Programme zur Vermittlung von Soft Skills oder fachübergreifenden Kenntnissen sowie Mentoringprogramme einer Förderung nicht entgegen.

Wann spricht man von materieller Förderung?

Eine materielle Förderung ist die Förderung durch Geld- oder Sachleistungen. Leistungen, die zwar geldwert sind, bei denen aber der bildende Charakter im Vordergrund steht und die sich Stipendiat*innen ansonsten nicht leisten würden, gelten als ideelle Förderung, zum Beispiel Zeitungsabonnements. Dagegen wäre ein Zuschuss zur Finanzierung eines Internetanschlusses eine materielle Förderung.

Deutschlandstipendium: Informationen für Studierende
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