Krankenversicherung

Eine Kranken- und Pflegeversicherung ist für Studierende grundsätzlich verpflichtend. Bereits für die Einschreibung benötigen Sie eine entsprechende Bescheinigung. Während des Studiums können verschiedene Möglichkeiten der Krankenversicherung zum Tragen kommen.

Gesetzliche Krankenversicherung

Als Studierender werden Sie grundsätzlich der gesetzlichen Krankenversicherung zugeordnet. Bei den gesetzlichen Krankenversicherungen fallen Studierende unter 25 oft noch unter die Familienversicherung der Eltern. Ansonsten bieten die Krankenkassen vergünstigte studentische Versicherungen an.

Familienversicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung

Studierende können beitragsfrei bei einer gesetzlichen Krankenversicherung der Eltern, des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners familienversichert sein. Dafür gibt es jedoch Voraussetzungen. Hier die wichtigsten:

  • Familienversicherte dürfen ein regelmäßiges Brutto-Einkommen von monatlich 470 Euro nicht überschreiten. Ausgenommen sind kurzfristige Beschäftigungen in der vorlesungsfreien Zeit, also Jobs, die im Voraus auf drei Monate bzw. 70 Arbeitstage begrenzt sind. Hier ist die Höhe des Verdienstes grundsätzlich unerheblich. Auch Leistungen nach dem BAföG oder der Unterhalt der Eltern werden bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nicht berücksichtigt.

Studentische Krankenversicherung

Studierende, die nicht mehr kostenfrei in der Familienversicherung mitversichert sind, können der kostengünstigen studentischen Krankenversicherung beitreten. Diese Möglichkeit besteht allerdings nur bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres.

Voraussetzung ist, dass das Studium gegenüber einer Beschäftigung im Vordergrund steht (man also nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet (sog. Werkstudentenvertrag):

  • Während der Vorlesungszeit darf man ausnahmsweise auch mehr als 20 Stunden arbeiten, wenn die Arbeitszeiten nachweislich überwiegend außerhalb der regulären Studienzeit (Wochenende, abends/nachts) liegen.
  • In den Semesterferien darf man an insgesamt 182 Kalendertagen/Jahr auch tagsüber/unter der Woche mehr als 20 Stunden arbeiten (26-Wochen-Regel).

Überschreitet man diese Grenzen, verliert man die studentische Krankenversicherung und muss deutlich höhere Beiträge zahlen!

Verlängerungsmöglichkeiten der studentischen Krankenversicherung

Die studentische Krankenversicherung lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen bis maximal zum 37. Geburtstag verlängern. Dies ist beispielsweise möglich für:

  • die Zeit zur Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung auf dem zweiten Bildungsweg
  • Pflege von Familienangehörigen
  • Eigene Krankheit von mindestens 3 Monaten (am Stück)
  • Eigene Behinderung (max. Verlängerung: 7 Semester)
  • Geburt eines Kindes und anschließende Kinderbetreuung (max. Verlängerung: 6 Semester)
  • Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, Wehr- oder Zivildienst oder jetzt Bundesfreiwilligendienst
  • Mitarbeit in Hochschulgremien (wie etwa Fachschaftsrat, AStA, StuPa, Senat etc.)

Private Krankenversicherung: Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht

Als Studierender werden Sie grundsätzlich der gesetzlichen Krankenversicherung zugeordnet. Vor der Einschreibung steht die Wahl, sich in der privaten Krankenversicherung zu versichern und somit von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien zu lassen.

Studierende, die unmittelbar vor dem Studium pflichtversichert waren (etwa durch Ausbildung, FSJ, Bundesfreiwilligendienst), können sich allerdings nicht von der Versicherungspflicht befreien lassen. Auch müssen Sie in der privaten Krankenversicherung bleiben, wenn Sie selbst privat versichert und älter als 30 Jahre alt sind.

Möglichkeiten und Konsequenzen der Befreiung

Studierende, die über Ihre Eltern bei einer privaten Krankenversicherung versichert sind oder sich privat krankenversichern möchten, sollten beachten:

  • Wer im Studium privat krankenversichert ist, kann bei einer anschließenden Selbstständigkeit nicht mehr in eine gesetzliche Krankenversicherung zurückwechseln. Auch wer nicht gleich einen Job bekommt, muss die Kosten der Versicherung selbst tragen.
  • Eine Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht gilt für das gesamte Studium (unabhängig vom Alter und sowohl für den Bachelor als auch den Master).

Krankenversicherung nachweisen

Schon bei der Einschreibung an der Ruhr-Universität Bochum müssen Sie im Regelfall ein Nachweis über Ihre Krankenversicherung vorlegen. Wenn Sie im Lauf Ihres Studiums Ihre Krankenkasse wechseln, müssen Sie dafür sorgen, dass das Studierendensekretariat entsprechend informiert ist.

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