Da ein Stipendium kein Arbeitsverhältnis begründet und die Zahlung kein Entgelt im Sinne des Steuergesetzes darstellt, ist es einkommenssteuerfrei und unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht.
Das Finanzamt, das für den Stipendiaten/die Stipendiatin zuständig ist, beurteilt die Steuerfreiheit:
Dies kann im ungünstigsten Fall dazu führen, dass ein Finanzamt die Höhe der Stipendienzahlung als über einem angemessenen Satz liegend befindet und entsprechend besteuert.
Aktuell laufen Gerichtsverfahren, in denen Finanzämter Stipendienzahlungen von über 2.000 € monatlich besteuern wollen, da die Höhe über das hinausgeht, was zur Erfüllung der Forschungsaufgabe oder zur Bestreitung des Lebensunterhaltes erforderlich ist.
Liegt der ständige Wohnsitz außerhalb Deutschlands, greifen eventuell Doppelbesteuerungsabkommen. Erfragen können Sie diese beim zuständigen Finanzamt oder darauf spezialisierten Steuerberaterbüros.
Folgende Punkte muss ein Stipendium (im Vergleich zu einem Beschäftigungsverhältnis) erfüllen:
- Die Stipendienhöhe darf lediglich dazu dienen, den Lebensunterhalt zu bestreiten und darüber hinaus zu dem, was zur Erfüllung der Forschungsaufgabe dient.
- Das Stipendium muss nach Richtlinien vergeben werden, die vom Stipendiengeber (etwa eine Stiftung) erlassen werden.
- Stipendiaten dürfen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet sein.
- Es darf kein Beschäftigungsverhältnis durch das Stipendium ersetzt werden.
- Weiterführende Informationen unter Stipendienhöhen
Gesetzliche Regelungen zum Steuerrecht
- § 14 SGB IV
- § 3 Nr. 44 Einkommenssteuergesetz (EStG)