Studienfinanzierung

Studienfinanzierung mit Beeinträchtigung

Einige Regelungen der staatlichen Finanzierung sollen Nachteile beim Studium mit gesundheitlicher Beeinträchtigung ausgleichen.

Gerade beim Studium mit Beeinträchtigung gibt es oft keine Studienfinanzierung aus einer Hand. Nachteilsausgleichsregelungen können Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung bei unterschiedlichen Kostenträgern geltend machen.

BAföG – Nachteilsausgleichsregelung

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) berücksichtigt die finanziellen Belastungen von Studierenden mit gesundheitlicher Beeinträchtigung und deren Familien in bestimmten Regelungen. Da wir an dieser Stelle ausschließlich diese Regelungen erläutern, informieren Sie sich bitte auch über die Bestimmungen und das Prinzip des BAföG, etwa auf unseren Seiten zu diesem Thema.

Einkommensermittlung der Eltern / des Ehepartners*der Ehepartnerin: Zusätzlicher Härtefreibetrag

Auf Antrag kann bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens der Eltern oder des Ehegatten*der Ehegattin ein zusätzlicher Härtefreibetrag berücksichtigt werden (geregelt in § 25 Abs. 6 BAföG). Damit Belastungen angesichts der Aufwendungen für gesundheitliche Beeinträchtigungen berücksichtigt werden, müssen diese beim Amt für Ausbildungsförderung gesondert beantragt und nachgewiesen werden. Hierzu reichen Sie die Nachweise (Schwerbehindertenausweis und Nachweis des Versorgungsamtes) zusammen mit dem Vordruck „Erklärung über außergewöhnliche Belastungen“ ein (ebenfalls beim Amt für Ausbildungsförderung erhältlich).

Zusätzlicher Vermögensfreibetrag

Zum allgemeinen Vermögensfreibetrag von 15.000 € (bis zum 29. Lebensjahr) bzw. 45.000 € (ab dem 30. Lebensjahr) kann ein weiterer Teil des Vermögens behinderter Studierender zur Vermeidung unbilliger Härten anrechnungsfrei bleiben (geregelt in § 29 Abs. 3 BAföG).

Spätere Vorlage des Leistungsnachweises

In Hinsicht auf den obligatorischen Leistungsnachweis am Ende des vierten Semesters (§ 48 BAföG) besteht die Möglichkeit, ursächliche behinderungs- oder krankheitsbedingte Studienverzögerungen geltend zu machen. Können Studierende also nachweisen, dass sie aufgrund einer Behinderung oder Krankheit nicht in der Lage waren, die geforderten Leistungen bis zum Ende des vierten Semesters zu erbringen, kann das Amt für Ausbildungsförderung zulassen, dass der Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt wird.

Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus

Im Allgemeinen richtet sich die Förderungshöchstdauer des BAföG nach der Regelstudienzeit (geregelt in § 15 Abs. 3 BAföG). Studierenden kann auf Antrag eine angemessene Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus gewährt werden, wenn sie Nachweise erbringen über:

  • die Behinderung oder Krankheit
  • die ursächlich auf die Behinderung oder Krankheit zurückzuführenden Ausbildungsverzögerungen
  • die Aussichtslosigkeit, diese Verzögerungen zu verhindern
  • die tatsächlichen Zeitverluste.

Es ist also ratsam, bei jeder Studienverzögerung die entsprechenden Belege zusammenzutragen. Wird ein Antrag auf Förderung über die Förderungshöchstdauer wegen Behinderung oder Krankheit hinaus bewilligt, wird diese Förderung als Vollzuschuss gezahlt, muss also nicht zurückgezahlt werden.

Gut zu wissen: Rundfunkbeitrag

Befreiung von der Beitragspflicht

BAföG-Empfänger*innen und Studierende mit bestimmten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht mehr im Haushalt der Eltern wohnen, können sich von der Zahlungspflicht des Rundfunkbeitrags befreien lassen. Mehr dazu im Bereich Wohnen.

Voll erwerbsgeminderte Studierende

Sind Studierende aufgrund von Krankheit oder Behinderung vorübergehend "voll erwerbsgemindert" (also maximal 3 Stunden pro Tag arbeitsfähig), beantragen sie in einer Härtefallsituation Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII. Diese Leistungen zum Lebensunterhalt können als Zuschuss oder Darlehen vergeben werden.

Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II und XII)

In der Regel sind Studierende von Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) bzw. von Leistungen nach dem SGB XII („Sozialhilfe“) ausgeschlossen. Erwerbsfähige Studierende fallen unter die Bestimmungen des SGB II („Grundsicherung für Arbeitssuchende“). Für Studierende, die nicht erwerbsfähig im Sinne des SGB II sind und auch nicht mit „erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben“ (§ 7 SGB II), gilt dagegen das SGB XII (Sozialhilfe).

In einigen Ausnahmefällen können hilfebedürftige Studierende Leistungen nach dem SGB II beziehungsweise dem SGB XII beziehen:

  • Beurlaubung vom Studium

Vom Studium beurlaubte Studierende sind nicht BAföG-berechtigt und können so Anspruch auf unterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII haben.

  • Leistungen im Härtefall

Im besonderen Härtefall können Studierende Leistungen als Darlehen erhalten, um den Lebensunterhalt für den ausbildungsgeprägten Bedarf zu sichern (geregelt in § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II). Im Allgemeinen liegt ein besonderer Härtefall vor, wenn der Einsatz der Arbeitskraft nicht verlangt werden darf oder konkret nicht möglich ist. Beispiele hierfür können sein:

  • Studierende, deren BAföG-Leistungen unterhalb des Existenzminimums liegen und die einer Nebentätigkeit nicht nachgehen können
  • Menschen mit Behinderungen und (chronischen) Erkrankungen
  • Alleinerziehende, die nicht arbeiten können
  • eine fortgeschrittene Schwangerschaft
  • Menschen, die aus persönlichen Gründen nicht arbeiten können
  • Menschen in der Examensphase

Wann genau ein Härtefall vorliegt, lässt sich allerdings nicht einheitlich beantworten.

Informationen zum Darlehen in besonderen Härtefällen nach §27 SGB II des deutschen Studentenwerks

  • Mehrbedarfe

Studierende können nach SGB II beziehungsweise SGB XII einen Mehrbedarf zum Lebensunterhalt geltend machen, der sich aufgrund ihrer Behinderung/Krankheit ergibt.

  • Ergänzende Leistungen nach SGB XII

Ergänzende Leistungen nach dem SGB XII, zu denen insbesondere die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung, die Hilfe zur Pflege und zur Gesundheit zählen, fallen nicht unter die Ausschlussklausel für Studierende.

Reicht eigenes Vermögen oder Einkommen der*s Studierenden nicht aus, um notwendige Leistungen zur Teilhabe an der Gesellschaft zu finanzieren und sind keine anderen Leistungserbringer dafür zuständig, können ergänzende Leistungen nach dem SGB XII beantragt werden. Hierzu zählen für Studierende mit gesundheitlicher Beeinträchtigung vor allem

  • die Hilfe zur Ausbildung (etwa persönliche Studienassistenzen, studienbezogene Hilfsmittel),
  • die Finanzierung technischer Hilfen,
  • die Hilfe zum Erwerb und zur Instandhaltung eines individuell angepassten Kraftfahrzeugs inkl. der Erlangung der Fahrerlaubnis
  • sowie weitere im Einzelfall notwendige Hilfen.

Information & Beratung

Senden Sie uns Ihr Anliegen und Ihre Fragen gern per Email oder kommen Sie in die Sprechstunde. Gern vereinbaren wir auch einen individuellen Beratungstermin per Zoom, Telefon oder in Präsenz mit Ihnen.

Kontakt & Sprechzeiten

An der RUB berät und informiert zum Studium mit Beeinträchtigung das das Beratungszentrum zur Inklusion Behinderter (BZI) des AKAFÖ.


Zum BZI

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