Voll erwerbsgeminderte Studierende
Sind Studierende aufgrund von Krankheit oder Behinderung vorübergehend "voll erwerbsgemindert" (also maximal 3 Stunden pro Tag arbeitsfähig), beantragen sie in einer Härtefallsituation Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII. Diese Leistungen zum Lebensunterhalt können als Zuschuss oder Darlehen vergeben werden.
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II und XII)
In der Regel sind Studierende von Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) bzw. von Leistungen nach dem SGB XII („Sozialhilfe“) ausgeschlossen. Erwerbsfähige Studierende fallen unter die Bestimmungen des SGB II („Grundsicherung für Arbeitssuchende“). Für Studierende, die nicht erwerbsfähig im Sinne des SGB II sind und auch nicht mit „erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben“ (§ 7 SGB II), gilt dagegen das SGB XII (Sozialhilfe).
In einigen Ausnahmefällen können hilfebedürftige Studierende Leistungen nach dem SGB II beziehungsweise dem SGB XII beziehen:
Vom Studium beurlaubte Studierende sind nicht BAföG-berechtigt und können so Anspruch auf unterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII haben.
Im besonderen Härtefall können Studierende Leistungen als Darlehen erhalten, um den Lebensunterhalt für den ausbildungsgeprägten Bedarf zu sichern (geregelt in § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II). Im Allgemeinen liegt ein besonderer Härtefall vor, wenn der Einsatz der Arbeitskraft nicht verlangt werden darf oder konkret nicht möglich ist. Beispiele hierfür können sein:
- Studierende, deren BAföG-Leistungen unterhalb des Existenzminimums liegen und die einer Nebentätigkeit nicht nachgehen können
- Menschen mit Behinderungen und (chronischen) Erkrankungen
- Alleinerziehende, die nicht arbeiten können
- eine fortgeschrittene Schwangerschaft
- Menschen, die aus persönlichen Gründen nicht arbeiten können
- Menschen in der Examensphase
Wann genau ein Härtefall vorliegt, lässt sich allerdings nicht einheitlich beantworten.
Informationen zum Darlehen in besonderen Härtefällen nach §27 SGB II des deutschen Studentenwerks
Studierende können nach SGB II beziehungsweise SGB XII einen Mehrbedarf zum Lebensunterhalt geltend machen, der sich aufgrund ihrer Behinderung/Krankheit ergibt.
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Ergänzende Leistungen nach SGB XII
Ergänzende Leistungen nach dem SGB XII, zu denen insbesondere die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung, die Hilfe zur Pflege und zur Gesundheit zählen, fallen nicht unter die Ausschlussklausel für Studierende.
Reicht eigenes Vermögen oder Einkommen der*s Studierenden nicht aus, um notwendige Leistungen zur Teilhabe an der Gesellschaft zu finanzieren und sind keine anderen Leistungserbringer dafür zuständig, können ergänzende Leistungen nach dem SGB XII beantragt werden. Hierzu zählen für Studierende mit gesundheitlicher Beeinträchtigung vor allem
- die Hilfe zur Ausbildung (etwa persönliche Studienassistenzen, studienbezogene Hilfsmittel),
- die Finanzierung technischer Hilfen,
- die Hilfe zum Erwerb und zur Instandhaltung eines individuell angepassten Kraftfahrzeugs inkl. der Erlangung der Fahrerlaubnis
- sowie weitere im Einzelfall notwendige Hilfen.