Studierende, die vom Studium beurlaubt sind und sich nachweislich nicht mehr mit dem Studium befassen, haben keine Prüfungsberechtigung. Bei einer Unterbrechung des Studiums besteht über das Ende des dritten Monats hinaus kein Anspruch auf BAföG. Dadurch greift auch der Ausschluss von ALG II-Leistungen nicht mehr.
Wichtiger Hinweis: Studierende, die beurlaubt sind und ALG II beziehen, unterliegen den gleichen Pflichten wie jede andere Person, die ALG II bezieht. Dazu gehört bei Zumutbarkeit auch, an Maßnahmen teilzunehmen und die Arbeitssuche zu dokumentieren.