Die Möglichkeit der Studienabschlussförderung besteht nach dem Ende der (verlängerten) Förderungshöchstdauer für maximal 12 Monate.
- Das jeweilige Prüfungsamt muss bescheinigen, dass das Studium tatsächlich innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abgeschlossen werden kann.
- Studierende müssen belegen, dass sie innerhalb von vier Semestern nach Überschreiten der Regelstudienzeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden können.
- Hat das BAföG-Amt Anhaltspunkte dafür, dass das Studium vor Ablauf von 12 Monaten abgeschlossen werden kann, ist ein kürzerer Bewilligungszeitraum zu bilden.
Ansonsten gelten die gleichen Voraussetzungen wie beim normalen BAföG, auch was die Anrechnung von Einkünften (der Eltern) angeht.
Die Höhe der monatlichen Förderung wird vom zuständigen Amt für Ausbildungsförderung festgelegt und entspricht dem regulären BAföG.