Vorübergehende Abweichung von der Ordnung (Amtliche Bekanntmachung NR. 1683 vom 14.05.2025)
Für die Eignungsfeststellung zu den Bachelorstudiengängen Sportwissenschaft am 28. und 29. August 2025 gilt abweichend von § 10 Absatz 1 der Ordnung für die Feststellung der besonderen Eignung folgende Regelung:
- Es dürfen bei der Eignungsfeststellung zwei Einzelleistungen nicht bestanden werden, sofern diese nicht derselben Sportart gemäß § 2 Absatz 1 der Ordnung zuzuordnen sind (Leichtathletik, Gerätturnen, Schwimmen, Mannschaftsspiel, Rückschlagspiel).
- Die Anforderungen im 2000-m-Lauf (Frauen) bzw. 3000-m-Lauf (Männer) sind weiterhin verbindlich zu erfüllen und können nicht als Defizit angerechnet werden.
- Diese Abweichung gilt einmalig für den genannten Termin.