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Jobben neben dem Studium

Auch wenn die Zeit knapp ist, sind viele Studierende auf einen Job angewiesen, um ihr Studium zu finanzieren. Die Mehrheit der Studierenden in Deutschland geht neben dem Studium einer Erwerbstätigkeit nach und finanziert damit das Studium (mit). Dabei gewinnt diese studienbegleitende Erwerbstätigkeit im Studienverlauf an Bedeutung. Die möglichen Auswirkungen sollten dabei bekannt sein.

Beim Jobben gilt es, abzuwägen: Abhängig von der Wochenarbeitszeit oder von den Arbeitszeiten kann sich ein Nebenjob verlängernd auf die Studienzeit auswirken. Findet man einen Job mit fachlicher Nähe zum Studiengang, kann man auf diese Weise aber bereits während des Studiums wertvolle Praxiserfahrung sammeln. Die meisten Studierenden haben einen Minijob (kurzfristig oder geringfügig) oder einen Werkstudentenvertrag.

Geringfügige Beschäftigung (Minijob)

Die meisten Studierenden, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, üben eine geringfügige Beschäftigung, einen Minijob aus. Umgangssprachlich werden Minijobs auch 520 Euro-Jobs genannt. Minijobs sind auf Dauer angelegte Beschäftigungen, bei denen man als Arbeitnehmer*in regelmäßig nicht mehr als 520 Euro im Monat verdient. Die arbeitgebende Instanz meldet den Minijob bei der Mini-Job-Zentrale an.

Wichtig ist dabei: Die Geringfügigkeit bezieht sich nicht auf das Beschäftigungsverhältnis, sondern auf die beschäftigte Person. Man darf zwar auch mehrere geringfügige Minijobs gleichzeitig ausüben, aber sobald der Bruttogesamtverdienst über 520 Euro im Monat liegt, gilt man nicht mehr als geringfügig beschäftigt. Das hat dann höhere Sozialabgaben und eventuelle Lohnsteuerabzüge zur Folge.

Bei vielen geringfügigen Minijobs übernimmt die arbeitgebende Instanz die Lohnsteuer und zahlt pauschal 2% an das Finanzamt. Wenn dies der Fall ist, muss dieser Minijob nicht noch zusätzlich in einer Steuererklärung erwähnt werden.

Kurzfristige Beschäftigung (Ferienjob)

Ein kurzfristiger Minijob ist versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. Es fallen weder für den Betrieb noch für die arbeitnehmende Person Beiträge an. Wichtig ist allerdings, dass der kurzfristige Minijob von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet sein muss. Der Verdienst ist hier unerheblich und in der Regel steuerfrei, sofern der arbeitgebenden Instanz die Steuer-Identifikationsnummer mitgeteilt wurde und es sich um das erste Beschäftigungsverhältnis handelt (also nach Steuerklasse I abgerechnet wird).

Auswirkungen der Erwerbstätigkeit

Im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit müssen sich Studierende frühzeitig mit einigen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen auseinandersetzen. Wir haben die wichtigsten Informationen über Auswirkungen der Erwerbstätigkeit auf BAföG, Kindergeld und weiteres zusammengestellt.

BAföG

Das Einkommen aus einem Job wird generell auf das BAföG angerechnet. Allerdings sind 6.240 Euro pro Bewilligungszeitraum (in der Regel Oktober bis September des Folgejahres) anrechnungsfrei. Diese Grenze gilt für Alleinstehende ohne sonstige besondere Einkommen (beispielsweise Waisenrente). Bei einem durchschnittlichen monatlichen Verdienst von 520 Euro hat das Einkommen also keinen Einfluss auf die Höhe der BAföG-Förderung. Es besteht aber in jedem Fall die Verpflichtung, das BAföG-Amt über Einnahmen aus einer Beschäftigung zu informieren.

Infos zu BAföG

Kindergeld

Das Einkommen eines volljährigen Kindes, das sich in der Erstausbildung befindet, wird nicht beim Kindergeld angerechnet. Studierende, die weder eine Berufsausbildung noch ein Studium abgeschlossen haben, werden beim Kindergeld unabhängig davon berücksichtigt, wie viel sie jobben und wie viel Geld sie dabei verdienen.

Infos zu Kindergeld

Krankenversicherung

Familienversicherung

Studierende müssen bestimmte Einkommensgrenzen beachten, wenn sie in der Familienversicherung über ein Elternteil oder den*die Ehepartner*in kostenlos mitversichert bleiben möchten. Bei einem Einkommen aus einem Minijob liegt die Einkommensgrenze seit Oktober 2022 bei 520€. Leistungen nach dem BAföG werden bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nicht berücksichtigt.

Studentische Krankenversicherung

Studierende, die noch nicht das 30. Lebensjahr erreicht haben, können sich verhältnismäßig kostengünstig in einer gesetzlichen Krankenkasse zum Studierendentarif versichern. Bedingung für diesen Studierendentarif in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, dass das Studium im Vordergrund steht.

Werkstudentenprivileg

Sie gelten als ordentlich Studierende*r, wenn Sie Ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend für Ihr Studium aufwenden. Das heißt, Ihre Beschäftigung darf gegenüber Ihrem Studium nur eine untergeordnete Rolle spielen. Ihr*e Arbeitgeber*in prüft dies anhand der wöchentlichen Arbeitszeit. Ihr Verdienst spielt hierbei keine Rolle.

Sie sind ordentlich Studierende*r, wenn

  • Sie regulär nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten und
  • Sie die wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 20 Wochenstunden nur durch befristete Mehrarbeit in den Abend- und Nachtstunden, am Wochenende oder in den Semesterferien überschreiten.

Üben Sie während Ihres Studiums im Laufe eines Jahres (nicht Kalenderjahres) mehrmals Beschäftigungen mit einer Mehrarbeit oberhalb von 20 Wochenstunden in den Abend- und Nachtstunden, am Wochenende oder in den Semesterferien aus, sind diese zusammenzurechnen. Sie sind dann noch ordentlich Studierende*r, wenn Sie im Laufe eines Jahres nicht mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) mit dieser erhöhten Arbeitszeit arbeiten.

Wenn Sie die 20-Stunden-Grenze dauerhaft überschreiten, können Sie nicht mehr studentisch krankenversichert sein sondern gehen über in die "freiwillige Krankenversicherung", die mit deutlich höheren Beiträgen verbunden ist. Ihr Studierendenstatus an der RUB bleibt davon allerdings unberührt.

Steuern

Behält die arbeitgebende Instanz zu viel Lohnsteuer ein, können sich Studierende diese nach Ablauf des Kalenderjahres mit einer Einkommensteuererklärung beim Finanzamt zurückholen. Dies ist auch für bis zu 4 Jahre rückwirkend möglich. Ob Sie Steuern gezahlt haben, erkennen Sie anhand der sog. elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (Zeilen 4-6).

Grundsätzlich hat jede Person einen steuerlichen Grundfreibetrag, der sich jedes Jahr ändert. Einkommen in diesem Sinne ist weder das Brutto- noch Nettogehalt, sondern maßgeblich ist das sogenannte zu versteuernde Einkommen.

Einkommen aus pauschalversteuerten Minijobs – wo der Arbeitgeber also pauschal 2% Steuern an das Finanzamt abführt – müssen nicht angegeben werden.

Einkommen aus nebenberuflichen Honorartätigkeiten (beispielsweise als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer) unterliegen gemäß § 3 Nr. 26 EStG nur dann der Steuerpflicht, wenn sie über dem sogenannten Übungsleiterfreibetrag von 3.000 Euro liegen.

Steuerklassen

Lohnsteuerklasse I - ledige Arbeitnehmer*innen mit nur einem Job

Lohnsteuerklasse II - Alleinerziehende

Lohnsteuerklasse III/V bzw. IV/IV - Verheiratete

Lohnsteuerklasse VI - Arbeitnehmer*innen, die gleichzeitig von mehreren Arbeitgeber*innen Arbeitslohn beziehen

Achtung: Studierende werden oft versehentlich der Steuerklasse VI zugeordnet, weil sie angeben, dass es sich um einen Nebenjob handelt. Sollten Sie nur einen Job haben, lassen Sie die Steuerklasse auf I ändern, so vermeiden Sie hohe Steuerabzüge.

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