Beim Jobben gilt es, abzuwägen: Abhängig von der Wochenarbeitszeit oder von den Arbeitszeiten kann sich ein Nebenjob verlängernd auf die Studienzeit auswirken. Findet man einen Job mit fachlicher Nähe zum Studiengang, kann man auf diese Weise aber bereits während des Studiums wertvolle Praxiserfahrung sammeln. Die meisten Studierenden haben einen Minijob (kurzfristig oder geringfügig) oder einen Werkstudentenvertrag.
Geringfügige Beschäftigung (Minijob)
Die meisten Studierenden, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, üben eine geringfügige Beschäftigung, einen Minijob aus. Umgangssprachlich werden Minijobs auch 520 Euro-Jobs genannt. Minijobs sind auf Dauer angelegte Beschäftigungen, bei denen man als Arbeitnehmer*in regelmäßig nicht mehr als 520 Euro im Monat verdient. Die arbeitgebende Instanz meldet den Minijob bei der Mini-Job-Zentrale an.
Wichtig ist dabei: Die Geringfügigkeit bezieht sich nicht auf das Beschäftigungsverhältnis, sondern auf die beschäftigte Person. Man darf zwar auch mehrere geringfügige Minijobs gleichzeitig ausüben, aber sobald der Bruttogesamtverdienst über 520 Euro im Monat liegt, gilt man nicht mehr als geringfügig beschäftigt. Das hat dann höhere Sozialabgaben und eventuelle Lohnsteuerabzüge zur Folge.
Bei vielen geringfügigen Minijobs übernimmt die arbeitgebende Instanz die Lohnsteuer und zahlt pauschal 2% an das Finanzamt. Wenn dies der Fall ist, muss dieser Minijob nicht noch zusätzlich in einer Steuererklärung erwähnt werden.
Kurzfristige Beschäftigung (Ferienjob)
Ein kurzfristiger Minijob ist versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. Es fallen weder für den Betrieb noch für die arbeitnehmende Person Beiträge an. Wichtig ist allerdings, dass der kurzfristige Minijob von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet sein muss. Der Verdienst ist hier unerheblich und in der Regel steuerfrei, sofern der arbeitgebenden Instanz die Steuer-Identifikationsnummer mitgeteilt wurde und es sich um das erste Beschäftigungsverhältnis handelt (also nach Steuerklasse I abgerechnet wird).
Auswirkungen der Erwerbstätigkeit
Im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit müssen sich Studierende frühzeitig mit einigen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen auseinandersetzen. Wir haben die wichtigsten Informationen über Auswirkungen der Erwerbstätigkeit auf BAföG, Kindergeld und weiteres zusammengestellt.