Studierendensekretariat / Immatrikulation

Zweithörende

Studierende anderer Hochschulen können unter bestimmten Umständen an der RUB als Zweithörer*innen Vorlesungen besuchen und Prüfungen ablegen. Auf dieser Website erklären wir die verschiedenen Möglichkeiten der Zweithörerschaft und eventuelle Einschränkungen. Grundsätzlich können Sie sich entweder im gleichen Fach wie an Ihrer Hauptuniversität oder in einem anderen Fach/Studiengang einschreiben bzw. zulassen.

Zulassungsfreie Studiengänge: Einschreibung als Zweithörer*in

Sie können sich als Zweithörer*in für zulassungsfreie Studiengänge anmelden, indem Sie dies während der Online-Immatrikulation in unserem Bewerbungs-und Einschreibungsportal innerhalb der gegebenenfalls einzuhaltenden Fristen angeben. Eine Zweithörerschaft ist nur möglich, wenn mindestens einer der beiden Studiengänge zulassungsfrei ist.

Das bedeutet: Wenn Ihr Hauptstudium an einer anderen Hochschule zulassungsbeschränkt ist, können Sie sich an der RUB nur für einen zulassungsfreien Studiengang als Zweithörer*in anmelden. Bei der Anmeldung an der RUB müssen Sie eine Studienbescheinigung Ihrer Haupthochschule hochladen.

Fristen

Generell müssen Sie sich an beiden Universitäten zu den festgesetzten Fristen einschreiben. An der RUB gibt es allgemeine Fristen zur Einschreibung in zulassungsfreie Fächer, bei zulassungsbeschränkten Fächern stehen persönliche Termine im Zulassungsbescheid.

Zulassungsbeschränkte Fächer: Bewerbung als Zweithörer*in

Wenn Sie als Zweithörer*in an der Ruhr-Universität Bochum (RUB) einen zulassungsbeschränkten Studiengang oder ein zulassungsbeschränktes Fach belegen möchten, müssen Sie sich dafür bewerben. Der Status als Zweithörerin wird im Bewerbungsverfahren zunächst nicht abgefragt. Erst bei der Einschreibung geben Sie an, dass Sie als Zweithörer*in studieren möchten. Beachten Sie, dass nicht alle Studiengänge oder Fächer an der RUB eine Zweithörerschaft zulassen.

Eine Zulassung für zulassungsbeschränkte Studiengänge oder Fächer ist unabhängig vom Hörendenstatus erforderlich. Achten Sie daher auf die Zulassungsbeschränkungen, auch in höheren Fachsemestern. Wenn Sie bereits in einem höheren Fachsemester in einem ähnlichen Fach studieren, können Sie die Einstufung in ein höheres Fachsemester beantragen. Auch in höheren Fachsemestern können Fächer zulassungsbeschränkt sein.

Um die Zulassung in zulassungsbeschränkten Fächern müssen Sie sich bewerben.

Weitere Informationen

Sonderfall "Universitätsallianz Ruhr": Grünes Licht von beiden Hochschulen?

Falls Sie sich für ein Studium im Rahmen der Universitätsallianz Ruhr für eines von zwei Studienfächern an der RUB einschreiben wollen, müssen Sie sich grundsätzlich die schriftliche Bestätigung Ihrer Ersthochschule beziehungsweise des Prüfungsamts, das Ihr Bachelor- oder Master-Zeugnis ausstellen wird, holen. Dies dient vor allem Ihrer eigenen Absicherung.

Generell sollten Sie klären, ob bestimmte Anforderungen an Module, Leistungsnachweise und Creditpoints erfüllt werden müssen, damit die Leistungen der anderen Hochschule angerechnet werden.

Eine verbindliche Regelung für die Zweithörendenschaft und die Anerkennung von Modulen gibt es an der RUB nur mit der Universität Dortmund mit dem Spagat-Studium in der Lehrer*innenausbildung.

Gebühren und Beiträge

An der RUB wird keine Zweithörendengebühr fällig und Sie zahlen keinen Sozialbeitrag, da Sie diesen an ihrer Ersthochschule entrichten. Sie erhalten somit von der RUB auch kein Semesterticket des Verkehrsverbunds Rhein-Ruhr.

Weitere Informationen

Zweithörer für vereinzelte Lehrveranstaltungen

Zweithörende, die an der RUB Prüfungen ablegen wollen, beantragen dies über die Online-Immatrikulation in unserem Bewerbungs-und Einschreibungsportal. Beachten Sie bitte, dass eventuelle Zulassungsbeschränkungen grundsätzlich auch bei einer Zweithörerschaft gelten und Sie sich für zulassungsbeschränkte Fächer immer bewerben müssen.

Tipp: Falls Sie in dem Fach, welches Sie an der RUB im Rahmen einer Zweithörerschaft belegen wollen, bereits Leistungen erbracht haben, können Sie sich unter Umständen in ein höheres Fachsemester einstufen lassen und somit möglicherweise bestehende Zulassungsbeschränkungen im ersten Fachsemester umgehen. Wenden Sie sich dafür bitte an die jeweilige Studienfachberatung. Beachten Sie allerdings unbedingt auch eventuelle Zulassungsbeschränkungen in höheren Fachsemestern.

Jedes Semester: Rückmeldung von Zweithörenden

Solange Sie beabsichtigen, das Studium an der an der RUB fortzusetzen, müssen Sie sich jedes Semester in der Rückmeldefrist im Studierendensekretariat der RUB als Zweithörende*r zurückmelden – ansonsten werden Sie ohne vorherige Androhung der Streichung aus der Liste der Zweithörenden gestrichen.

Für die Rückmeldung senden Sie an stud-sekretariat@ruhr-uni-bochum.de

  • die aktuelle Studienbescheinigung (für das folgende Semester) Ihrer Ersthochschule
  • die letzte Zweithörendenbescheinigung der RUB
Wechsel von Zweithörerschaft zu Ersthörerschaft und umgekehrt

Wenn Sie bereits als Zweithörer*in oder Ersthörer*in in einem Studiengang an der Ruhr-Universität Bochum (RUB) eingeschrieben sind, müssen Sie sich nicht neu bewerben und auch nicht neu einschreiben um den Hörerstatus zu wechseln. Sie behalten Ihren Studienplatz. In den Fächern, in denen Sie bisher eingeschrieben waren, bleiben Sie im gleichen Fachsemester, und Ihre Leistungsnachweise bleiben ebenfalls nach dem Wechsel gültig.

Senden Sie für den Wechsel bitte einfach eine E-Mail an stud-sekretariat@rub.de und teilen Sie uns mit, dass Sie den Hörerstatus wechseln möchten. Nach der Prüfung Ihrer Anfrage erhalten Sie per E-Mail die notwendigen Informationen.

Zweithörende der TU Dortmund und der Universität Duisburg-Essen

Studierende der Universitäten der Universitätsallianz Ruhr (Ruhr-Universität Bochum, Technische Universität Dortmund, Universität Duisburg-Essen) können ohne großen Aufwand einzelne Lehrveranstaltungen der Partner*innenuniversitäten besuchen und Prüfungen ablegen.

Voraussetzung ist lediglich das Einverständnis der Fakultäten und eine Anmeldung beim zuständigen Prüfungsamt:

Lassen Sie den ausgefüllten Antrag auf Zulassung zu Lehrveranstaltungen/Prüfungen im Rahmen der UA Ruhr im Prüfungsamt der von Ihnen gewünschten Fakultät unterschreiben und stempeln. Zusammen mit dem Antrag legen Sie eine Studienbescheinigung der Ersthochschule vor.

Prüfungsergebnisse werden von Amts wegen an die jeweilige Ersthochschule übermittelt.

Hochschulrechtliche Einschränkungen

Eine Einschränkung bei der Zulassung in den Zweithörendenstatus ergibt sich aus Artikel 48 Absatz 2 des Hochschulgesetzes NRW:
Zitat: "(2) Eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber kann für mehrere Studiengänge, für die eine Zulassungsbeschränkung mit Auswahlverfahren besteht, durch das Studienbewerberinnen und Studienbewerber vom Erststudium ausgeschlossen werden, nur eingeschrieben werden, wenn dies wegen einer für den berufsqualifizierenden Abschluss vorgeschriebenen Studiengangkombination erforderlich ist."

In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte rechtzeitig an das Studierendensekretariat.

Unterschied "Zweithörerschaft mit Prüfungsberechtigung" und "Zweithörerschaft ohne Prüfungsberechtigung"

Lassen Sie sich von dem Begriff "Prüfungsberechtigung" nicht zu sehr verunsichern. Diese Prüfungsberechtigung bezieht sich nicht auf Klausuren oder Prüfungen innerhalb des Studiums sondern lediglich auf die Abschlussprüfung, also die Bachelor- oder Masterarbeit bzw. das Staatsexamen.

Der Weg an die RUB
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