Studierendensekretariat / Immatrikulation

Zweithörende

Eingeschriebene Studierende anderer Hochschulen können als Zweithörende an der RUB Lehrveranstaltungen besuchen und Prüfungen ablegen. Die unterschiedlichen Arten einer Zweithörerschaft beschreiben wir Ihnen auf dieser Website. Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit im gleichen Fach wie an der Erstuniversität oder in einem anderen Fach/Studiengang eingeschrieben bzw. zugelassen zu werden.

Zulassungsfreie Studiengänge: Einschreibung als Zweithörer*in

Die "Einschreibung" als Zweithörer*in in zulassungsfreie Studiengänge können Sie innerhalb der festgesetzten Fristen für das jeweilige Semester über die Online-Immatrikulation für zulassungsfreie Studiengänge beantragen. Grundsätzlich ist eine Zweithörerschaft nur dann möglich, wenn mindestens einer der beiden Studiengänge zulassungsfrei ist. Ganz praktisch bedeutet das: Wenn Sie an Ihrer Ersthochschule einen zulassungsbeschränkten Studiengang studieren, dann können Sie sich an der RUB nur in einen zulassungsfreien Studiengang als Zweithörer*in "einschreiben". Bei der Beantragung Ihrer Einschreibung an der RUB muss eine Studienbescheinigung Ihrer Ersthochschule hochgeladen werden.

Fristen

Generell müssen Sie sich an beiden Universitäten zu den festgesetzten Fristen einschreiben. An der RUB gibt es allgemeine Fristen zur Einschreibung in zulassungsfreie Fächer, bei zulassungsbeschränkten Fächern stehen persönliche Termine im Zulassungsbescheid.

Zulassungsbeschränkte Fächer: Bewerbung als Zweithörer*in

Auch für eine potentielle Zweithörendenschaft an der Ruhr-Universität Bochum, müssen Sie sich für zulassungsbeschränkte Studiengänge/Studienfächer bewerben. Der Hörendenstatus wird im Bewerbungsverfahren erst einmal nicht abgefragt. Im Falle einer Zulassung geben Sie bei der Einschreibung Ihren gewünschten Hörendenstatus an. Bitte beachten Sie, dass nicht in jedem Studiengang/Studienfach eine Zweithörendenschaft an der RUB möglich ist.

Eine Zulassung für zulassungsbeschränkte Studiengänge/Studienfächer ist unabhängig vom angestrebten Hörendenstatus zwingend erforderlich. Daher ist es wichtig, die Zulassungsbeschränkungen in ersten oder höheren Fachsemestern zu beachten: Sind Sie bereits im gleichen oder einem vergleichbaren Fach im höheren Fachsemester, können Sie die Einstufung in ein höheres Fachsemester beantragen. Doch auch in höheren Fachsemestern können Fächer zulassungsbeschränkt sein.

Um die Zulassung in zulassungsbeschränkten Fächern müssen Sie sich bewerben.

Weitere Informationen

Sonderfall "Universitätsallianz Ruhr": Grünes Licht von beiden Hochschulen?

Falls Sie sich für ein Studium im Rahmen der Universitätsallianz Ruhr für eines von zwei Studienfächern an der RUB einschreiben wollen, müssen Sie sich grundsätzlich die schriftliche Bestätigung Ihrer Ersthochschule beziehungsweise des Prüfungsamts, das Ihr Bachelor- oder Master-Zeugnis ausstellen wird, holen. Dies dient vor allem Ihrer eigenen Absicherung.

Generell sollten Sie klären, ob bestimmte Anforderungen an Module, Leistungsnachweise und Creditpoints erfüllt werden müssen, damit die Leistungen der anderen Hochschule angerechnet werden.

Eine verbindliche Regelung für die Zweithörendenschaft und die Anerkennung von Modulen gibt es an der RUB nur mit der Universität Dortmund mit dem Spagat-Studium in der Lehrer*innenausbildung.

Gebühren und Beiträge

An der RUB wird keine Zweithörendengebühr fällig und Sie zahlen keinen Sozialbeitrag, da Sie diesen an ihrer Ersthochschule entrichten. Sie erhalten somit von der RUB auch kein Semesterticket des Verkehrsverbunds Rhein-Ruhr.

Weitere Informationen

Zweithörer für vereinzelte Lehrveranstaltungen

Zweithörende, die an der RUB eine Prüfung ablegen wollen, beantragen dies über die Onlineimmatrikulation beim Studierendensekretariat. Beachten Sie dafür auch die obigen Hinweise zur Einschreibung in zulassungsfreie Studiengänge bzw. zulassungsfreie höhere Fachsemester. Beachten Sie bitte, dass eventuelle Zulassungsbeschränkungen grundsätzlich auch bei einer Zweithörerschaft gelten und Sie sich für zulassungsbeschränkte Fächer bewerben müssen.

Tipp: Falls Sie in dem Fach, welches Sie an der RUB im Rahmen einer Zweithörerschaft belegen wollen, bereits Leistungen erbracht haben, können Sie sich unter Umständen in ein höheres Fachsemester einstufen lassen und somit möglicherweise bestehende Zulassungsbeschränkungen im ersten Fachsemester umgehen. Wenden Sie sich dafür bitte an die jeweilige Studienfachberatung. Beachten Sie allerdings unbedingt auch eventuelle Zulassungsbeschränkungen in höheren Fachsemestern.

Jedes Semester: Rückmeldung von Zweithörenden

Solange Sie beabsichtigen, das Studium an der an der RUB fortzusetzen, müssen Sie sich jedes Semester in der Rückmeldefrist im Studierendensekretariat der RUB als Zweithörende*r zurückmelden – ansonsten werden Sie ohne vorherige Androhung der Streichung aus der Liste der Zweithörenden gestrichen.

Für die Rückmeldung senden Sie an stud-sekretariat@uv.ruhr-uni-bochum.de

  • die aktuelle Studienbescheinigung (für das folgende Semester) Ihrer Ersthochschule
  • die letzte Zweithörendenbescheinigung der RUB
Wechsel von Zweithörerschaft zu Ersthörerschaft und umgekehrt

Sie müssen sich selbstverständlich nicht neu bewerben, wenn Sie an der Ruhr-Uni in einem zulassungsbeschränkten Fach bereits bisher als Zweithörer*in/Ersthörer*in eingeschrieben sind: Sie behalten Ihren Studienplatz, und Ihre Zulassung als Zweithörer*in/Ersthörer*in gilt auch für den Wechsel zur Ersthörendenschaft/Zweithörendenschaft. In den Fächern, für die Sie bei uns bisher als Zweithörer*in/Ersthörer*in eingeschrieben sind, bleiben Sie in Ihrem aktuellen Fachsemester und auch Ihre Leistungsnachweise bleiben natürlich gültig.

Um den Wechsel zur Ersthörendenschaft/Zweithörendenschaft zu beantragen, müssen Sie keine Online-Immatrikulation durchführen!

Bitte senden Sie zunächst eine E-Mail an immatrikulation@uv.rub.de und benennen Sie darin, dass Sie den Hörerstatus wechseln wollen. Nachdem wir Ihre Anfrage geprüft haben, schicken wir Ihnen die nötigen Informationen dann per E-Mail zu.

Zweithörende der TU Dortmund und der Universität Duisburg-Essen

Studierende der Universitäten der Universitätsallianz Ruhr (Ruhr-Universität Bochum, Technische Universität Dortmund, Universität Duisburg-Essen) können ohne großen Aufwand einzelne Lehrveranstaltungen der Partner*innenuniversitäten besuchen und Prüfungen ablegen.

Voraussetzung ist lediglich das Einverständnis der Fakultäten und eine Anmeldung beim zuständigen Prüfungsamt:

Lassen Sie den ausgefüllten Antrag auf Zulassung zu Lehrveranstaltungen/Prüfungen im Rahmen der UA Ruhr im Prüfungsamt der von Ihnen gewünschten Fakultät unterschreiben und stempeln. Zusammen mit dem Antrag legen Sie eine Studienbescheinigung der Ersthochschule vor.

Prüfungsergebnisse werden von Amts wegen an die jeweilige Ersthochschule übermittelt.

Hochschulrechtliche Einschränkungen

Eine Einschränkung bei der Zulassung in den Zweithörendenstatus ergibt sich aus Artikel 48 Absatz 2 des Hochschulgesetzes NRW:
Zitat: "(2) Eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber kann für mehrere Studiengänge, für die eine Zulassungsbeschränkung mit Auswahlverfahren besteht, durch das Studienbewerberinnen und Studienbewerber vom Erststudium ausgeschlossen werden, nur eingeschrieben werden, wenn dies wegen einer für den berufsqualifizierenden Abschluss vorgeschriebenen Studiengangkombination erforderlich ist."

In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte rechtzeitig an das Studierendensekretariat.

Unterschied "Zweithörerschaft mit Prüfungsberechtigung" und "Zweithörerschaft ohne Prüfungsberechtigung"

Lassen Sie sich von dem Begriff "Prüfungsberechtigung" nicht zu sehr verunsichern. Diese Prüfungsberechtigung bezieht sich nicht auf Klausuren oder Prüfungen innerhalb des Studiums sondern lediglich auf die Abschlussprüfung, also die Bachelor- oder Masterarbeit bzw. das Staatsexamen.

Der Weg an die RUB
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