Studierendensekretariat / Immatrikulation

Zweithörende

Studierende anderer Hochschulen haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, an der Ruhr-Universität Bochum (RUB) als Zweithörer*innen an Vorlesungen teilzunehmen und Prüfungen abzulegen. Auf dieser Website finden Sie detaillierte Informationen zu den verschiedenen Optionen der Zweithörerschaft sowie möglichen Einschränkungen.

Zulassungsfreie Studiengänge: Einschreibung als Zweithörer*in

Für die Anmeldung als Zweithörer*in in zulassungsfreien Studiengängen geben Sie dies bitte während der Online-Immatrikulation in unserem Bewerbungs- und Einschreibungsportal innerhalb der festgelegten Fristen an. Eine Zweithörerschaft ist nur möglich, wenn mindestens einer der beiden Studiengänge zulassungsfrei ist.

Das bedeutet: Falls Ihr Hauptstudium an einer anderen Hochschule zulassungsbeschränkt ist, können Sie sich an der RUB ausschließlich für einen zulassungsfreien Studiengang als Zweithörer*in anmelden. Bei der Anmeldung an der RUB ist das Hochladen einer Studienbescheinigung Ihrer Haupthochschule erforderlich.

Fristen

Generell müssen Sie sich an beiden Universitäten zu den festgesetzten Fristen einschreiben. An der RUB gibt es allgemeine Fristen zur Einschreibung in zulassungsfreie Fächer, bei zulassungsbeschränkten Fächern stehen persönliche Termine im Zulassungsbescheid.

Zulassungsbeschränkte Fächer: Bewerbung als Zweithörer*in

Möchten Sie als Zweithörer*in an der Ruhr-Universität Bochum (RUB) einen zulassungsbeschränkten Studiengang oder ein zulassungsbeschränktes Fach belegen, ist eine Bewerbung erforderlich. Der Status als Zweithörerin oder Zweithörer wird im Bewerbungsverfahren zunächst nicht abgefragt. Erst bei der Einschreibung geben Sie an, dass Sie als Zweithörer*in studieren möchten. Bitte beachten Sie, dass nicht alle Studiengänge oder Fächer an der RUB eine Zweithörerschaft zulassen.

Die Zulassung für zulassungsbeschränkte Studiengänge oder Fächer ist unabhängig vom Hörendenstatus erforderlich. Achten Sie daher auf die Zulassungsbeschränkungen, auch in höheren Fachsemestern. Falls Sie bereits in einem höheren Fachsemester in einem ähnlichen Fach studieren, können Sie die Einstufung in ein höheres Fachsemester beantragen. Beachten Sie, dass auch in höheren Fachsemestern Zulassungsbeschränkungen gelten können.

Für die Zulassung in zulassungsbeschränkten Fächern ist eine Bewerbung notwendig. Der gesamte Prozess läuft über unser Bewerbungs- und Einschreibungsportal.

Weitere Informationen

Sonderfall "Universitätsallianz Ruhr": Grünes Licht von beiden Hochschulen?

Falls Sie sich im Rahmen der Universitätsallianz Ruhr für ein Studium an der RUB in einem von zwei Studienfächern einschreiben möchten, benötigen Sie grundsätzlich eine schriftliche Bestätigung Ihrer Ersthochschule oder des zuständigen Prüfungsamts, das Ihr Bachelor- oder Master-Zeugnis ausstellen wird. Diese Bestätigung dient vor allem Ihrer eigenen Absicherung.

Es ist ratsam, im Vorfeld zu klären, ob bestimmte Anforderungen an Module, Leistungsnachweise und Creditpoints erfüllt werden müssen, damit die Leistungen der anderen Hochschule angerechnet werden können.

An der RUB gibt es eine verbindliche Regelung für die Zweithörerschaft und die Anerkennung von Modulen nur im Rahmen des Spagat-Studiums in der Lehrer*innenausbildung in Kooperation mit der Universität Dortmund.

Gebühren und Beiträge

An der RUB wird keine Zweithörendengebühr fällig und Sie zahlen keinen Sozialbeitrag, da Sie diesen an ihrer Ersthochschule entrichten. Sie erhalten somit von der RUB auch kein Semester-Deutschlandticket.

Weitere Informationen

Zweithörer für vereinzelte Lehrveranstaltungen

Personen, die an der Ruhr-Universität Bochum (RUB) Prüfungen als Zweithörende ablegen möchten, können dies über die Online-Immatrikulation in unserem Bewerbungs- und Einschreibungsportal beantragen. Bitte beachten Sie, dass Zulassungsbeschränkungen auch für Zweithörende gelten. Für zulassungsbeschränkte Fächer ist daher stets eine Bewerbung erforderlich.

Tipp: Falls Sie in dem Fach, welches Sie an der RUB im Rahmen einer Zweithörerschaft belegen wollen, bereits Leistungen erbracht haben, können Sie sich unter Umständen in ein höheres Fachsemester einstufen lassen und somit möglicherweise bestehende Zulassungsbeschränkungen im ersten Fachsemester umgehen. Wenden Sie sich dafür bitte an die jeweilige Studienfachberatung. Beachten Sie allerdings unbedingt auch eventuelle Zulassungsbeschränkungen in höheren Fachsemestern.

Jedes Semester: Rückmeldung von Zweithörenden

Solange Sie beabsichtigen, das Studium an der an der RUB fortzusetzen, müssen Sie sich jedes Semester in der Rückmeldefrist im Studierendensekretariat der RUB als Zweithörende*r zurückmelden – ansonsten werden Sie ohne vorherige Androhung der Streichung aus der Liste der Zweithörenden gestrichen.

Für die Rückmeldung senden Sie an stud-sekretariat@ruhr-uni-bochum.de

  • die aktuelle Studienbescheinigung (für das folgende Semester) Ihrer Ersthochschule
  • die letzte Zweithörendenbescheinigung der RUB
Wechsel von Zweithörerschaft zu Ersthörerschaft und umgekehrt

Wenn Sie bereits als Zweithörer*in oder Ersthörer*in in einem Studiengang an der Ruhr-Universität Bochum (RUB) eingeschrieben sind, müssen Sie sich nicht neu bewerben und auch nicht neu einschreiben um den Hörerstatus zu wechseln. Sie behalten Ihren Studienplatz. In den Fächern, in denen Sie bisher eingeschrieben waren, bleiben Sie im gleichen Fachsemester, und Ihre Leistungsnachweise bleiben ebenfalls nach dem Wechsel gültig.

Senden Sie für den Wechsel bitte einfach eine E-Mail an stud-sekretariat@rub.de und teilen Sie uns mit, dass Sie den Hörerstatus wechseln möchten. Nach der Prüfung Ihrer Anfrage erhalten Sie per E-Mail die notwendigen Informationen.

Zweithörende der TU Dortmund und der Universität Duisburg-Essen

Studierende der Universitäten der Universitätsallianz Ruhr (Ruhr-Universität Bochum, Technische Universität Dortmund, Universität Duisburg-Essen) können ohne großen Aufwand einzelne Lehrveranstaltungen der Partner*innenuniversitäten besuchen und Prüfungen ablegen.

Voraussetzung ist lediglich das Einverständnis der Fakultäten und eine Anmeldung beim zuständigen Prüfungsamt:

Lassen Sie den ausgefüllten Antrag auf Zulassung zu Lehrveranstaltungen/Prüfungen im Rahmen der UA Ruhr im Prüfungsamt der von Ihnen gewünschten Fakultät unterschreiben und stempeln. Zusammen mit dem Antrag legen Sie eine Studienbescheinigung der Ersthochschule vor.

Prüfungsergebnisse werden von Amts wegen an die jeweilige Ersthochschule übermittelt.

Hochschulrechtliche Einschränkungen

Eine Einschränkung bei der Zulassung in den Zweithörendenstatus ergibt sich aus Artikel 48 Absatz 2 des Hochschulgesetzes NRW:
Zitat: "(2) Eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber kann für mehrere Studiengänge, für die eine Zulassungsbeschränkung mit Auswahlverfahren besteht, durch das Studienbewerberinnen und Studienbewerber vom Erststudium ausgeschlossen werden, nur eingeschrieben werden, wenn dies wegen einer für den berufsqualifizierenden Abschluss vorgeschriebenen Studiengangkombination erforderlich ist."

In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte rechtzeitig an das Studierendensekretariat.

Unterschied "Zweithörerschaft mit Prüfungsberechtigung" und "Zweithörerschaft ohne Prüfungsberechtigung"

Lassen Sie sich von dem Begriff "Prüfungsberechtigung" nicht zu sehr verunsichern. Diese Prüfungsberechtigung bezieht sich nicht auf Klausuren oder Prüfungen innerhalb des Studiums sondern lediglich auf die Abschlussprüfung, also die Bachelor- oder Masterarbeit bzw. das Staatsexamen.

Der Weg an die RUB
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